b und c VidV, fotografisch festhalten bzw. filmen dürfen und damit die privat erhobenen Beweismittel rechtmässig beschaffen können. 9.6 Interessenabwägung Letztlich ist eine Interessenabwägung in Bezug auf die Interessen an der Verwertbarkeit bzw. Unverwertbarkeit der Fotoaufnahmen und Videosequenzen vorzunehmen.