Mit anderen Worten war aufgrund von Organisation, Teilnehmern und konträren Auffassungen mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen. Damit haben auch konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestanden, es könnte zu strafbaren Handlungen gegen Menschen und Sachen kommen. Folglich hat die Polizei die Demonstration gestützt auf das bernische Polizeigesetz und in Anlehnung an die nun ausser Kraft gesetzte bernische Videoverordnung (VidV), konkret Art. 51 Abs. 1 aPoIG-BE sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c VidV, fotografisch festhalten bzw. filmen dürfen und damit die privat erhobenen Beweismittel rechtmässig beschaffen können.