Die hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit wird vorliegend aus folgenden Gründen von der Kammer bejaht: Die im Vorfeld durch die H.________(Gruppierung) geplante, bewilligte «türkische» Kundgebung war Anlass für die unbewilligte kurdische Kundgebung. Diese fand in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe zur bewilligten «türkischen» Kundgebung statt (vgl. pag. 9). Dies deutete auf ein akutes Gewalt- bzw. Eskalationspotential hin. Mit anderen Worten war aufgrund von Organisation, Teilnehmern und konträren Auffassungen mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen.