Zudem präzisierten Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c VidV, dass die Voraussetzungen für den Einsatz von Bild- und Tonaufnahmen insbesondere erfüllt sind, wenn in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundgebungen Gewalttätigkeiten verübt worden sind (Bst. b) oder aufgrund der Organisatoren, der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, der Thematik einer Veranstaltung oder Kundgebung oder des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen ist (Bst. c). Die hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit wird vorliegend aus folgenden Gründen von der Kammer bejaht: