Art. 3 Abs. 1 Verordnung über den Einsatz von Überwachungsgeräten bei Massenveranstaltungen und an öffentlichen Orten (Videoverordnung, VidV; BSG 551.332), welche im Tatzeitpunkt galt und per 31. Dezember 2019 ausser Kraft gesetzt wurde, wiederholte diese Bestimmung. Zudem präzisierten Art. 3 Abs. 2 Bst.