Die sich stellende heikle Frage, ob nun die Aufnahmen durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse konkret gerechtfertigt sind, braucht mit Verweis auf die hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit (siehe Ziff. II.9.5 hiernach) nicht entschieden zu werden. 9.5 Hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit