Dagegen abzuwägen gilt es ein rechtfertigendes öffentliches Sicherheits- und Schutzinteresse im öffentlichen Raum. Bezüglich des Sicherheitsinteresses ist indessen besondere Zurückhaltung geboten, da Persönlichkeitsverletzungen ausschliesslich zu im öffentlichen Interesse liegenden Sicherheitszwecken dem Staat vorbehalten sein sollten (vgl. BSK DSG/BGÖ- RAMPINI, N 47 Art. 13). Die sich stellende heikle Frage, ob nun die Aufnahmen durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse konkret gerechtfertigt sind, braucht mit Verweis auf die hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit (siehe Ziff.