Der Beschuldigte nahm an einer unbewilligten Kundgebung teil. Daneben handelte es sich beim überwachten öffentlichen Raum nicht um eine Umgebung, in welcher besonders sensitive Personendaten bspw. zur Gesundheit oder Sexualität erfasst werden konnten. Zudem betrafen die Aufzeichnungen primär das Geschehen rund um die unbewilligte Kundgebung und waren mithin personell, sachlich, zeitlich und örtlich begrenzt. Ferner ist das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem überwachungsfreien Zustand auch ein öffentliches. Dagegen abzuwägen gilt es ein rechtfertigendes öffentliches Sicherheits- und Schutzinteresse im öffentlichen Raum.