die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2, 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3). Das persönliche Interesse des auf den Aufzeichnungen identifizierbaren Beschuldigten an informationeller Selbstbestimmung gewichtet die Kammer aus den folgenden Gründen als nicht sehr hoch: Der Beschuldigte nahm an einer unbewilligten Kundgebung teil.