Wer Personendaten bearbeitet, darf diese insbesondere nicht entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 DSG bearbeiten (Art. 12 Abs. 2 DSG). Im Falle eines Verstosses liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, woraus sich prinzipiell auch deren Widerrechtlichkeit ergibt (BSK DSG/BGÖ- RAMPINI, N 3 zu Art. 12). Ein widerrechtliches Bearbeiten kommt vorliegend allenfalls nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 4 DSG in Frage. Gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG muss die Bearbeitung nach Treu und Glauben erfolgen und verhält-