DSG fällt unter das Bearbeiten jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Werden beispielsweise im Rahmen einer Videoüberwachung Bilder aufgezeichnet, die eine bestimmte oder bestimmbare Person zeigen, erfüllt dies die Definition der Bearbeitung von Personendaten nach dem DSG (vgl. BSK DSG/BGÖ, N 37 zu Art. 4). Vorliegend kann der Beschuldigte auf den Bildern einzelner Foto- bzw. Videoaufnahmen (pag. 37-44; siehe Ziff.V.12.2. hiernach) eindeutig identifiziert werden. Eine Bearbeitung von Personendaten ist damit gegeben.