a DSG umfassen Personendaten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Auch Bilder sind Personendaten, sofern die erfasste(n) Person(en) bestimmt oder bestimmbar ist/sind, ohne dass es auf die Beschaffenheit des Datenträgers ankommt. Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich genau um diese Person handelt. Bestimmbar ist sie, wenn sie zwar allein durch die Daten nicht eindeutig identifizierbar wird, aus den Umständen, d.h. aus dem Kontext einer Information oder aufgrund zusätzlicher Informationen auf sie geschlossen werden kann (vgl. BGE 127 III 481 E. 3a/bb; 138 II 346 E. 6.1.;