deoaufnahmen ist mithin strafrechtlich nicht relevant. Weiter gilt es zu beurteilen, ob die in Frage stehenden Fotoaufnahmen bzw. Videosequenzen in anderer Weise widerrechtlich erhoben wurden. Für die Kammer ist vorliegend vordergründig eine Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verstosses gegen das eidgenössische Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) zu prüfen. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Gemäss Art. 3 Bst. a DSG umfassen Personendaten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.