Die Aufnahmen wurden vorliegend von Privatpersonen im Raum Helvetia- platz-Kirchenfeldbrücke-Casinoplatz erstellt. Gerichtsnotorisch handelt es sich hierbei um öffentliche, der Allgemeinheit zugängliche Plätze bzw. Verkehrswege, welche damit nicht als Geheim- oder Privatbereich zu qualifizieren sind. Folglich liegt durch die entsprechenden Aufnahmen und Aufzeichnungen keine Verletzung von Art. 179quater StGB vor (vgl. Urteil STK 2017 1 des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Juni 2017 E. 3a. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 423 vom 10. April 2019 E. II.8.3). Die Erhebung der fraglichen Foto- und Vi-