7 Dies wäre der Fall, wenn der Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB verletzt worden wäre, mithin der Geheim- oder Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufgenommen worden wäre. Die Aufnahmen wurden vorliegend von Privatpersonen im Raum Helvetia- platz-Kirchenfeldbrücke-Casinoplatz erstellt.