Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unerheblich, ob das Verhalten von Privaten strafrechtlich relevant ist oder sich die Rechtswidrigkeit der Erlangung beispielsweise «nur» durch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017, E. 5 f.). Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Erhebung der Foto- und Videoaufnahmen durch die natürlichen und juristischen Privatpersonen strafbar war.