9.3 Prüfung der Rechtmässigkeit der Erhebung Bei privat erhobenen Beweismitteln ist – betreffend Verwertbarkeit – zwischen rechtmässigen, rechtswidrigen und strafbaren Ermittlungen zu unterscheiden, wobei private Beweismittel grundsätzlich verwertbar sind, wenn sie rechtmässig beschafft wurden (vgl. GLESS, a.a.O., N 40c zu Art. 141) Strafrechtswidrig erlangte Beweismittel liegen insbesondere dann vor, wenn die privaten Ermittlungen in den Privatbereich der Betroffenen eindringen und damit gegen Art. 179bis ff. StGB verstossen (vgl. GLESS, a.a.