Dabei werden sowohl Privatpersonen, Medien, Polizisten als auch Plattformen wie youtube und facebook erwähnt. Damit ist – abgesehen von den polizeilichen Aufnahmen – von privat erlangten Beweismitteln auszugehen, da auch die Medien inkl. Vertreter als juristische Privatperson zu qualifizieren sind. Hinweise, dass diese natürlichen oder juristischen Privatpersonen die Bildbeweise nicht aus Eigeninitiative, d.h. autonom und im Einsatz eigener technischen Hilfsmittel, erlangt hätten, liegen keine vor. 9.3 Prüfung der Rechtmässigkeit der Erhebung