6 Abs. 2 StPO besagt lediglich, dass Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen. Die Frage nach der Verwertbarkeit privater Beweissammlungen ist deshalb mit Blick auf den konkreten Fall zu klären. Verwertbarkeitsvoraussetzung ist, dass die Erstellung autonom (vgl. dazu GLESS, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 41 zu Art. 141) und rechtmässig erfolgte.