140 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO. 9. (Kein) relatives Beweisverwertungsverbot 9.1 Verwertbarkeitsvoraussetzungen privat erhobener Beweismittel Gesetzlich ist nicht geregelt, wie mit privat erhobenen Beweismitteln zu verfahren ist, die in Verletzung (straf-)rechtlicher Bestimmungen erlangt wurden. Art. 141