Die Umstände des Zustandekommens der sich auf dem USB-Stick «Z.________» befindlichen Foto- und Videoaufnahmen kann anhand der Aufnahmen selbst bzw. der Dateinamen rekonstruiert werden. Daraus ergibt sich, dass ein Grossteil der Aufnahmen von Kundgebungsteilnehmenden oder Passanten generiert wurde. Teilweise wurde von der Kantonspolizei selbst gefilmt. Insgesamt enthalten die Aufnahmen weder Hinweise auf die Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden i.S.v. Art. 140 StPO noch bezeichnet sie das Gesetz als unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Folglich erachtet die Kammer die Aufnahmen nicht als absolut unverwertbar i.S.v. Art. 140 i.V.m.