260 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) als Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB) – anders als Verbrechen – keine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO dar. Auch bei Annahme sog. relativer Unverwertbarkeit dürfte die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertbarkeit ausfallen. Folglich sei der USB-Stick «Z.________» aus den Akten zu weisen (pag. 345 f.).