7. Antrag der Verteidigung Die Verteidigung stellte und begründete in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2020 den Antrag, die nachträglich eingereichten, zu den Akten erkannten (pag. 282 f.; siehe Ziff. I.4.2 hiervor) Bild- und Videoaufnahmen seien zufolge Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]) sowie Missachtung der Dokumentationspflicht – als Teilaspekt des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) – unverwertbar und aus den Akten zu weisen (pag.