398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der eigenständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 194) auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 5 II. Verwertbarkeit der Foto- und Videoaufnahmen (USB-Stick «Z.________»)