A.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 194, 248, 328). Damit ist Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 194) durch die Kammer neu zu beurteilen (Schuld-, Sanktionen- und Kostenpunkt). Demgegenüber ist Ziff. A.I. (Verfahrenseinstellung, pag. 194, 328, 342) in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten gemäss Ziff. A.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 195) ist der Rechtskraft nicht zugänglich, weshalb darüber ebenfalls neu zu befinden sein wird. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).