3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft focht das erstinstanzliche Urteil vom 22. Mai 2019 gemäss Berufungserklärung vom 5. Juli 2019 (pag. 247 f.) und schriftlicher Berufungsbegründung vom 29. Mai 2020 (pag. 328 ff.) teilweise an. Konkret richtete sie ihre Berufung gegen den Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs (Ziff. A.II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 194, 248, 328) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. A.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.