1.3 diverse Verfügungen getroffen wurden (A.III. gemäss Urteil). 2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, beides angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern, unter Auferlegung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der entstandenen Verteidigungskosten für das Berufungsverfahren, gestützt auf die separat noch einzureichende Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).