3. Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 34 f., 47, 49, 260 Abs. 1 und Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 3.1 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend total CHF 4'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Oktober 2015; 3.2 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen.