Entgegen der Ansicht des Beschuldigten wiegt die Verletzung seiner Rechte indessen nicht schwer und kann durch die oberinstanzliche Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt werden. Art. 389 StPO sieht Beweisergänzungen im oberinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vor, woraus sich implizit die Zulässigkeit deren Würdigung durch die Kammer ergibt. Der USB-Stick ist demnach zu den Akten zu erkennen. Ob das Verhalten der Staatsanwaltschaft Kostenfolgen nach sich ziehen wird, wird im Endurteil geprüft werden.