282 f.): Es mutet seltsam an, ein Beweismittel im Rahmen eines Strafverfahrens zu verwenden und hernach davon auszugehen, jenes sei, weil es sich nunmehr beim Gericht befinde, Bestandteil aller Akten, die im gleichen Sachzusammenhang beim gleichen Gericht hängig seien. Art. 192 StPO ist nach wie vor in Kraft und es ist mitnichten davon auszugehen, der USB-Stick sei in casu bereits Bestandteil der Akten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten wiegt die Verletzung seiner Rechte indessen nicht schwer und kann durch die oberinstanzliche Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt werden.