In den einzelnen Akten der Kur- dendemo-Verfahren seien jeweils eine CD mit Video- und Fotodateien und ausgedruckte Fotos dieser Dateien den/die jeweilige/n Beschuldigte/n betreffend gewesen. Sie gehe davon aus, dass das auch im oberwähnten Verfahren der Fall gewesen sei. Das sei die Beweisgrundlage gewesen. Der besagte Stick sei nicht zur Sprache gekommen und in der Verhandlung nicht angeschaut worden (pag. 280). Mit Beschluss vom 11. November 2019 hiess das Obergericht den Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft mit folgender Begründung gut und erkannte den USB-Stick «Z.________» zu den Akten (pag. 282 f.):