_» sei bereits Teil der Verfahrensakten (pag. 268 ff.). Gegen diese Darstellung wendete die Verteidigung am 30. September 2019 ein, der besagte Stick sei nie explizit zu den Akten erkannt worden (pag. 274 ff.). Auf obergerichtliche Anfrage vom 21. Oktober 2019 (pag. 279) teilte die Vorinstanz mit, ihr sei bekannt gewesen, dass es in einem Fall der «Kurdendemo» einen allgemeinen USB-Stick gegeben habe. In den einzelnen Akten der Kur- dendemo-Verfahren seien jeweils eine CD mit Video- und Fotodateien und ausgedruckte Fotos dieser Dateien den/die jeweilige/n Beschuldigte/n betreffend gewe-