3 Beibringung verzichtet habe. Aufgrund des verspätet gestellten Beweisantrags der Staatsanwaltschaft (recte: Generalstaatsanwaltschaft) seien ihr die dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen (Art. 417 StPO; pag. 263). Mit Stellungnahme vom 13. September 2019 konstatierte die Generalstaatsanwaltschaft, es handle sich um ein Missverständnis zwischen General- und Staatsanwaltschaft beim Handwechsel des Dossiers. Der USB-Stick «Z.________» sei bereits Teil der Verfahrensakten (pag.