_ยป sei zu den Akten zu erkennen (pag. 248 f.). In der Stellungnahme vom 30. August 2019 beantragte Rechtsanwalt E.________ namens und auftrags des Beschuldigten, der Beweisantrag sei abzulehnen, zumal die Staatsanwaltschaft den USB-Stick bereits gekannt und im erstinstanzlichen Verfahren bewusst auf eine