Daraufhin wurde der Beschuldigte abermals auf die Notwendigkeit einer Verteidigung sowie auf die zwingende Durchführung des oberinstanzlichen Verfahrens hingewiesen (pag. 301). Zufolge fehlender fristgerechter Bezeichnung durch den Beschuldigten verfügte die Verfahrensleitung am 22. April 2020 gestützt auf Art. 130 Bst. d, Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 133 Abs. 1 StPO die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung in der Person von Fürsprecher B.________ (pag. 309).