Mit Schreiben vom 14. April 2020 liess der Beschuldigte verlauten, er sei aufgrund seiner psychischen Verfassung seit dem Selbstmord seines Sohnes im Oktober 2019 weder in der Lage, einen Anwalt zu mandatieren noch an einer gerichtlichen Verhandlung teilzunehmen. Er ersuche deshalb darum, den Fall ohne seine Anwesenheit und ohne weitere Anhörungen zu entscheiden (pag. 299). Daraufhin wurde der Beschuldigte abermals auf die Notwendigkeit einer Verteidigung sowie auf die zwingende Durchführung des oberinstanzlichen Verfahrens hingewiesen (pag. 301).