Mit Hinweis auf die Notwendigkeit einer Verteidigung nach Art. 130 Bst. d StPO wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung vom 8. April 2020 eine Anwältin oder einen Anwalt zu bezeichnen, welche/r im Berufungsverfahren seine Rechte wahren soll, widrigenfalls die Verfahrensleitung von Amtes wegen eine/n solche/n beauftrage (pag. 296). Mit Schreiben vom 14. April 2020 liess der Beschuldigte verlauten, er sei aufgrund seiner psychischen Verfassung seit dem Selbstmord seines Sohnes im Oktober 2019 weder in der Lage, einen Anwalt zu mandatieren noch an einer gerichtlichen Verhandlung teilzunehmen.