406 StPO angeordnet (pag. 325). Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufungserklärung ein (Art. 406 Abs. 3 StPO; pag. 325 f., 328 ff.). Ebenfalls fristgerecht (pag. 339) reichte der Beschuldigte seine schriftliche Stellungnahme zur Beru-