Die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde auf 4./5. Juni 2020 angesetzt (pag. 284). Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 ersuchte der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, um die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0; pag. 317). Am 15. Mai 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht ihr Einverständnis (pag. 321, 324). In der Folge wurde die oberinstanzliche Verhandlung abgesagt und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 StPO angeordnet (pag.