A. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Ebenfalls innert Frist ging die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Berufungsführerin; nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft), datierend vom 5. Juli 2019, beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 247 ff.). Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussberufung mit der Begründung, das vorinstanzliche Urteil entspreche vollends seinen gestellten Begehren (pag. 254). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde auf 4./5. Juni 2020 angesetzt (pag. 284).