2. Berufung und Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 28. Mai 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 201). Auf obergerichtliche Aufforderung hin (pag. 236) präzisierte sie mit Eingabe vom 27. Juni 2019 (pag. 242), die Berufung beziehe sich lediglich auf die Person des Beschuldigten, d.h. auf Ziff. A. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.