194). Hingegen sprach es ihn unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5‘479.75 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1‘050.00 (zzgl. CHF 600.00 für eine allfällige schriftliche Begründung [Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 195]) an den Kanton Bern frei von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs sowie der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, je angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern (Ziff. A.II.1. und Ziff. A.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 194).