Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 252 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Januar 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Gerber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 22. Mai 2019 (PEN 18 703) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. Mai 2019 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelge- richt; nachfolgend Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldig- ter/Beschwerdeführer; nachfolgend Beschuldigter) wegen Ungehorsams gegen ei- ne amtliche Verfügung, angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern infol- ge Verjährung ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 194). Hingegen sprach es ihn unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 5‘479.75 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1‘050.00 (zzgl. CHF 600.00 für eine allfällige schriftliche Begründung [Ziff. A.III.1. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs, pag. 195]) an den Kanton Bern frei von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs sowie der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, je angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern (Ziff. A.II.1. und Ziff. A.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 194). Schliesslich traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen (Ziff. A.III. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 195). 2. Berufung und Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) am 28. Mai 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 201). Auf obergerichtliche Aufforderung hin (pag. 236) präzisierte sie mit Ein- gabe vom 27. Juni 2019 (pag. 242), die Berufung beziehe sich lediglich auf die Person des Beschuldigten, d.h. auf Ziff. A. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Ebenfalls innert Frist ging die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Berufungsführerin; nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft), da- tierend vom 5. Juli 2019, beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 247 ff.). Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 verzichtete der Beschuldigte auf eine Anschlussbe- rufung mit der Begründung, das vorinstanzliche Urteil entspreche vollends seinen gestellten Begehren (pag. 254). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde auf 4./5. Juni 2020 angesetzt (pag. 284). Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 ersuchte der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, um die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0; pag. 317). Am 15. Mai 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft fristgerecht ihr Einverständnis (pag. 321, 324). In der Folge wurde die oberinstanzliche Verhand- lung abgesagt und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 StPO angeordnet (pag. 325). Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufungs- erklärung ein (Art. 406 Abs. 3 StPO; pag. 325 f., 328 ff.). Ebenfalls fristgerecht (pag. 339) reichte der Beschuldigte seine schriftliche Stellungnahme zur Beru- 2 fungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. Juli 2020 ein (pag. 342 ff.). Da die Generalstaatsanwaltschaft auf ihr Replikrecht verzichtete (pag. 350, 353), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Juli 2020 als abgeschlossen erklärt und der schriftliche Entscheid in der Kammerbesetzung Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener und Oberrichterin Bratschi in Aussicht gestellt (pag. 354). 3. Wechsel der amtlichen und notwendigen Verteidigung Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 teilte Fürsprecher D.________ seine Mandatsnie- derlegung zufolge Pensionierung mit (pag. 252). Innerhalb der erstreckten Frist (pag. 256) gab Rechtsanwalt E.________ mit Verweis auf die eingereichte Voll- macht bekannt, vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt worden zu sein (pag. 258). Mit Schreiben vom 7. April 2020 informierte Rechtsan- walt E.________ darüber, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschuldig- ten und ihm beendet worden sei (pag. 294). Mit Hinweis auf die Notwendigkeit einer Verteidigung nach Art. 130 Bst. d StPO wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung vom 8. April 2020 eine Anwältin oder einen Anwalt zu bezeichnen, welche/r im Be- rufungsverfahren seine Rechte wahren soll, widrigenfalls die Verfahrensleitung von Amtes wegen eine/n solche/n beauftrage (pag. 296). Mit Schreiben vom 14. April 2020 liess der Beschuldigte verlauten, er sei aufgrund seiner psychischen Verfassung seit dem Selbstmord seines Sohnes im Oktober 2019 weder in der La- ge, einen Anwalt zu mandatieren noch an einer gerichtlichen Verhandlung teilzu- nehmen. Er ersuche deshalb darum, den Fall ohne seine Anwesenheit und ohne weitere Anhörungen zu entscheiden (pag. 299). Daraufhin wurde der Beschuldigte abermals auf die Notwendigkeit einer Verteidigung sowie auf die zwingende Durch- führung des oberinstanzlichen Verfahrens hingewiesen (pag. 301). Zufolge fehlender fristgerechter Bezeichnung durch den Beschuldigten verfügte die Verfahrensleitung am 22. April 2020 gestützt auf Art. 130 Bst. d, Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 133 Abs. 1 StPO die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung in der Person von Fürsprecher B.________ (pag. 309). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 4.1 Allgemeine Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (pag. 305 ff.) sowie das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 302 f.) eingeholt. 4.2 Zum USB-Stick «Z.________» Mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2019 stellte die Generalstaatsanwaltschaft, ver- treten durch Staatsanwältin F.________, den Beweisantrag, der von Staatsanwalt G.________ der 2. Strafkammer bereits übermittelte USB-Stick «Z.________» sei zu den Akten zu erkennen (pag. 248 f.). In der Stellungnahme vom 30. Au- gust 2019 beantragte Rechtsanwalt E.________ namens und auftrags des Be- schuldigten, der Beweisantrag sei abzulehnen, zumal die Staatsanwaltschaft den USB-Stick bereits gekannt und im erstinstanzlichen Verfahren bewusst auf eine 3 Beibringung verzichtet habe. Aufgrund des verspätet gestellten Beweisantrags der Staatsanwaltschaft (recte: Generalstaatsanwaltschaft) seien ihr die dadurch ent- standenen Kosten aufzuerlegen (Art. 417 StPO; pag. 263). Mit Stellungnahme vom 13. September 2019 konstatierte die Generalstaatsanwaltschaft, es handle sich um ein Missverständnis zwischen General- und Staatsanwaltschaft beim Handwechsel des Dossiers. Der USB-Stick «Z.________» sei bereits Teil der Verfahrensakten (pag. 268 ff.). Gegen diese Darstellung wendete die Verteidigung am 30. Septem- ber 2019 ein, der besagte Stick sei nie explizit zu den Akten erkannt worden (pag. 274 ff.). Auf obergerichtliche Anfrage vom 21. Oktober 2019 (pag. 279) teilte die Vorinstanz mit, ihr sei bekannt gewesen, dass es in einem Fall der «Kurdende- mo» einen allgemeinen USB-Stick gegeben habe. In den einzelnen Akten der Kur- dendemo-Verfahren seien jeweils eine CD mit Video- und Fotodateien und ausge- druckte Fotos dieser Dateien den/die jeweilige/n Beschuldigte/n betreffend gewe- sen. Sie gehe davon aus, dass das auch im oberwähnten Verfahren der Fall gewe- sen sei. Das sei die Beweisgrundlage gewesen. Der besagte Stick sei nicht zur Sprache gekommen und in der Verhandlung nicht angeschaut worden (pag. 280). Mit Beschluss vom 11. November 2019 hiess das Obergericht den Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft mit folgender Begründung gut und erkannte den USB-Stick «Z.________» zu den Akten (pag. 282 f.): Es mutet seltsam an, ein Beweismittel im Rahmen eines Strafverfahrens zu verwenden und hernach davon auszugehen, jenes sei, weil es sich nunmehr beim Gericht befinde, Bestandteil aller Akten, die im gleichen Sachzusammenhang beim gleichen Gericht hängig seien. Art. 192 StPO ist nach wie vor in Kraft und es ist mitnichten davon auszugehen, der USB-Stick sei in casu bereits Bestandteil der Ak- ten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten wiegt die Verletzung seiner Rechte indessen nicht schwer und kann durch die oberinstanzliche Gewährung des rechtlichen Gehörs geheilt werden. Art. 389 StPO sieht Beweisergänzungen im oberinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vor, woraus sich implizit die Zulässigkeit deren Würdigung durch die Kammer ergibt. Der USB-Stick ist demnach zu den Akten zu erkennen. Ob das Verhalten der Staatsanwaltschaft Kostenfolgen nach sich ziehen wird, wird im Endurteil geprüft werden. 5. Anträge der Parteien Staatsanwältin F.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft folgende Anträge (pag. 328 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung infolge Verjährung eingestellt wurde. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, beides begangen am 12. September 2015 in Bern. 3. Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 34 f., 47, 49, 260 Abs. 1 und Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 3.1 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend total CHF 4'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Oktober 2015; 3.2 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. 4 Fürsprecher B.________ beantragte namens und auftrags des Beschuldigten Fol- gendes (pag. 342 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 das Verfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung infolge Verjährung eingestellt wurde (A.I. gemäss Urteil); 1.2 die Entschädigung für die amtliche Verteidigung bestimmt wurde (A.II. gemäss Urteil); 1.3 diverse Verfügungen getroffen wurden (A.III. gemäss Urteil). 2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, beides angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern, unter Auferlegung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der entstandenen Verteidigungskosten für das Berufungsverfahren, gestützt auf die separat noch einzureichende Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). 3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft focht das erstinstanzliche Urteil vom 22. Mai 2019 gemäss Berufungserklärung vom 5. Juli 2019 (pag. 247 f.) und schriftlicher Beru- fungsbegründung vom 29. Mai 2020 (pag. 328 ff.) teilweise an. Konkret richtete sie ihre Berufung gegen den Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs (Ziff. A.II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 194, 248, 328) und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. A.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 194, 248, 328). Damit ist Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 194) durch die Kammer neu zu beurteilen (Schuld-, Sanktionen- und Kostenpunkt). Demgegenü- ber ist Ziff. A.I. (Verfahrenseinstellung, pag. 194, 328, 342) in Rechtskraft erwach- sen. Die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten gemäss Ziff. A.III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 195) ist der Rechtskraft nicht zugänglich, weshalb darüber ebenfalls neu zu befinden sein wird. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der ei- genständigen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Ur- teil in den angefochtenen Punkten (Ziff. A.II. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 194) auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Das Ver- schlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 5 II. Verwertbarkeit der Foto- und Videoaufnahmen (USB-Stick «Z.________») 7. Antrag der Verteidigung Die Verteidigung stellte und begründete in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2020 den Antrag, die nachträglich eingereichten, zu den Akten erkannten (pag. 282 f.; siehe Ziff. I.4.2 hiervor) Bild- und Videoaufnahmen seien zufolge Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]) sowie Missach- tung der Dokumentationspflicht – als Teilaspekt des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) – unverwertbar und aus den Akten zu weisen (pag. 344 ff.). Es sei nicht nachvollziehbar, ob die Aufnahmen in Anwendung verbo- tener Beweismethoden (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 StPO), in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden seien (Art. 141 Abs. 2 StPO). Der angeblich neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend (Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4 mit Hinweis auf BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2.) stellten Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 Schweizerisches Strafge- setzbuch [StGB, SR 311.0]) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) als Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB) – an- ders als Verbrechen – keine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO dar. Auch bei Annahme sog. relativer Unverwertbarkeit dürfte die Interessenabwägung zuun- gunsten der Verwertbarkeit ausfallen. Folglich sei der USB-Stick «Z.________» aus den Akten zu weisen (pag. 345 f.). 8. (Kein) absolutes Beweisverwertungsverbot Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 StPO). Beweise, welche in Verletzung von Art. 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Umstände des Zustandekommens der sich auf dem USB-Stick «Z.________» befindlichen Foto- und Videoaufnahmen kann anhand der Aufnahmen selbst bzw. der Dateinamen rekonstruiert werden. Daraus ergibt sich, dass ein Grossteil der Aufnahmen von Kundgebungsteilnehmenden oder Passanten generiert wurde. Teilweise wurde von der Kantonspolizei selbst gefilmt. Insgesamt enthalten die Aufnahmen weder Hinweise auf die Anwendung verbotener Beweiserhebungsme- thoden i.S.v. Art. 140 StPO noch bezeichnet sie das Gesetz als unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Folglich erachtet die Kammer die Aufnahmen nicht als ab- solut unverwertbar i.S.v. Art. 140 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO. 9. (Kein) relatives Beweisverwertungsverbot 9.1 Verwertbarkeitsvoraussetzungen privat erhobener Beweismittel Gesetzlich ist nicht geregelt, wie mit privat erhobenen Beweismitteln zu verfahren ist, die in Verletzung (straf-)rechtlicher Bestimmungen erlangt wurden. Art. 141 6 Abs. 2 StPO besagt lediglich, dass Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen. Die Frage nach der Verwertbarkeit privater Beweis- sammlungen ist deshalb mit Blick auf den konkreten Fall zu klären. Verwertbarkeitsvoraussetzung ist, dass die Erstellung autonom (vgl. dazu GLESS, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 41 zu Art. 141) und rechtmäs- sig erfolgte. Beweismittel, die Private rechtswidrig erlangten, sind gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungs- behörden hypothetisch rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (Urteile des Bundesge- richts 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.1.; 6B_667/2016 vom 25. Ja- nuar 2017 E. 1.2; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2011 E. 2.4.4. sowie 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf GLESS, a.a.O., N 40c zu Art. 141 StPO; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 423 vom 10. April 2019 E. II.8.1). 9.2 Autonom erlangte private Beweissammlung Die unbewilligte Demonstration «gegen den Krieg und das Massaker in Kurdistan» vom 12. September 2015 wurde von einer unbestimmten Anzahl Passanten und anwesenden Personen, darunter auch Kundgebungsteilnehmern, visuell dokumen- tiert. Nähere Angaben zur Herkunft der der Kammer vorliegenden Foto- und Vi- deoaufnahmen kann dem jeweiligen Dateinamen auf dem USB-Stick «Z.________» entnommen werden. Dabei werden sowohl Privatpersonen, Medien, Polizisten als auch Plattformen wie youtube und facebook erwähnt. Damit ist – ab- gesehen von den polizeilichen Aufnahmen – von privat erlangten Beweismitteln auszugehen, da auch die Medien inkl. Vertreter als juristische Privatperson zu qua- lifizieren sind. Hinweise, dass diese natürlichen oder juristischen Privatpersonen die Bildbeweise nicht aus Eigeninitiative, d.h. autonom und im Einsatz eigener technischen Hilfsmittel, erlangt hätten, liegen keine vor. 9.3 Prüfung der Rechtmässigkeit der Erhebung Bei privat erhobenen Beweismitteln ist – betreffend Verwertbarkeit – zwischen rechtmässigen, rechtswidrigen und strafbaren Ermittlungen zu unterscheiden, wo- bei private Beweismittel grundsätzlich verwertbar sind, wenn sie rechtmässig be- schafft wurden (vgl. GLESS, a.a.O., N 40c zu Art. 141) Strafrechtswidrig erlangte Beweismittel liegen insbesondere dann vor, wenn die privaten Ermittlungen in den Privatbereich der Betroffenen eindringen und damit gegen Art. 179bis ff. StGB verstossen (vgl. GLESS, a.a.O., N 40a zu Art. 141), während sich die «blosse» Rechtswidrigkeit auch aus Verletzungen des zivilrechtli- chen Persönlichkeitsschutzes (vgl. Urteil 6B_1310/2015 des Bundesgerichts vom 17. Januar 2017, E. 5 f.) oder des Datenschutzrechts ergeben kann. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist unerheblich, ob das Verhalten von Privaten strafrechtlich relevant ist oder sich die Rechtswidrigkeit der Erlangung beispiels- weise «nur» durch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017, E. 5 f.). Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Erhebung der Foto- und Vi- deoaufnahmen durch die natürlichen und juristischen Privatpersonen strafbar war. 7 Dies wäre der Fall, wenn der Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privat- bereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB verletzt worden wäre, mithin der Geheim- oder Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung mit ei- nem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufgenommen worden wäre. Die Aufnahmen wurden vorliegend von Privatpersonen im Raum Helvetia- platz-Kirchenfeldbrücke-Casinoplatz erstellt. Gerichtsnotorisch handelt es sich hierbei um öffentliche, der Allgemeinheit zugängliche Plätze bzw. Verkehrswege, welche damit nicht als Geheim- oder Privatbereich zu qualifizieren sind. Folglich liegt durch die entsprechenden Aufnahmen und Aufzeichnungen keine Verletzung von Art. 179quater StGB vor (vgl. Urteil STK 2017 1 des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Juni 2017 E. 3a. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 423 vom 10. April 2019 E. II.8.3). Die Erhebung der fraglichen Foto- und Vi- deoaufnahmen ist mithin strafrechtlich nicht relevant. Weiter gilt es zu beurteilen, ob die in Frage stehenden Fotoaufnahmen bzw. Vide- osequenzen in anderer Weise widerrechtlich erhoben wurden. Für die Kammer ist vorliegend vordergründig eine Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verstosses gegen das eidgenössische Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) zu prüfen. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG die Persön- lichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Gemäss Art. 3 Bst. a DSG umfassen Personendaten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Auch Bilder sind Personendaten, sofern die erfasste(n) Person(en) bestimmt oder bestimmbar ist/sind, ohne dass es auf die Beschaffenheit des Datenträgers ankommt. Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich genau um diese Person han- delt. Bestimmbar ist sie, wenn sie zwar allein durch die Daten nicht eindeutig identi- fizierbar wird, aus den Umständen, d.h. aus dem Kontext einer Information oder aufgrund zusätzlicher Informationen auf sie geschlossen werden kann (vgl. BGE 127 III 481 E. 3a/bb; 138 II 346 E. 6.1.; 136 II 508 E. 3.2 S. 513 f.). Nach Art. 3 Bst. e DSG fällt unter das Bearbeiten jeder Umgang mit Personendaten, un- abhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaf- fen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Ver- nichten von Daten. Werden beispielsweise im Rahmen einer Videoüberwachung Bilder aufgezeichnet, die eine bestimmte oder bestimmbare Person zeigen, erfüllt dies die Definition der Bearbeitung von Personendaten nach dem DSG (vgl. BSK DSG/BGÖ, N 37 zu Art. 4). Vorliegend kann der Beschuldigte auf den Bildern ein- zelner Foto- bzw. Videoaufnahmen (pag. 37-44; siehe Ziff.V.12.2. hiernach) ein- deutig identifiziert werden. Eine Bearbeitung von Personendaten ist damit gegeben. Wer Personendaten bearbeitet, darf diese insbesondere nicht entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 DSG bearbeiten (Art. 12 Abs. 2 DSG). Im Falle eines Verstosses liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, woraus sich prinzipiell auch deren Widerrechtlichkeit ergibt (BSK DSG/BGÖ- RAMPINI, N 3 zu Art. 12). Ein widerrechtliches Bearbeiten kommt vorliegend allen- falls nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 4 DSG in Frage. Gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG muss die Bearbeitung nach Treu und Glauben erfolgen und verhält- 8 nismässig sein. Art. 4 Abs. 4 DSG hält ausserdem explizit fest, dass die Beschaf- fung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die be- troffene Person erkennbar sein muss (sog. Grundsatz der Erkennbarkeit, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.2). Dies war in casu nicht der Fall. 9.4 Rechtfertigungsgrund (Art. 13 Abs. 1 DSG) Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit nur widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Eine Einwilligung des Beschuldigten liegt offensichtlich nicht vor. Ob ein die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigendes überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliegt, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären (BSK DSG/BGÖ-RAMPINI, N 20 ff. zu Art. 13). Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind in erster Linie der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2, 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3). Das persönliche Interesse des auf den Aufzeichnungen identifizierbaren Beschuldigten an informationeller Selbstbestimmung gewichtet die Kammer aus den folgenden Gründen als nicht sehr hoch: Der Beschuldigte nahm an einer un- bewilligten Kundgebung teil. Daneben handelte es sich beim überwachten öffentli- chen Raum nicht um eine Umgebung, in welcher besonders sensitive Personenda- ten bspw. zur Gesundheit oder Sexualität erfasst werden konnten. Zudem betrafen die Aufzeichnungen primär das Geschehen rund um die unbewilligte Kundgebung und waren mithin personell, sachlich, zeitlich und örtlich begrenzt. Ferner ist das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem überwachungs- freien Zustand auch ein öffentliches. Dagegen abzuwägen gilt es ein rechtfertigen- des öffentliches Sicherheits- und Schutzinteresse im öffentlichen Raum. Bezüglich des Sicherheitsinteresses ist indessen besondere Zurückhaltung geboten, da Persönlichkeitsverletzungen ausschliesslich zu im öffentlichen Interesse liegenden Sicherheitszwecken dem Staat vorbehalten sein sollten (vgl. BSK DSG/BGÖ- RAMPINI, N 47 Art. 13). Die sich stellende heikle Frage, ob nun die Aufnahmen durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse konkret gerechtfertigt sind, braucht mit Verweis auf die hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit (siehe Ziff. II.9.5 hiernach) nicht entschieden zu werden. 9.5 Hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin wie er- wähnt davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur ver- wertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten er- langt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Ver- wertung spricht (Urteile 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2, 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2, 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 9 E. 3.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4 sowie 1B_75/2017 vom 16. Au- gust 2017; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 423 vom 10. April 2019 E. II.8.4). Gemäss Art. 51 Abs. 1 aPolG-BE kann die Kantonspolizei bei oder im Zusammen- hang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Perso- nengruppen sowie deren Äusserungen auf Bild- und Tonträgern aufnehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Hand- lungen gegen Menschen oder Sachen kommen. Art. 3 Abs. 1 Verordnung über den Einsatz von Überwachungsgeräten bei Massenveranstaltungen und an öffentlichen Orten (Videoverordnung, VidV; BSG 551.332), welche im Tatzeitpunkt galt und per 31. Dezember 2019 ausser Kraft gesetzt wurde, wiederholte diese Bestimmung. Zudem präzisierten Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c VidV, dass die Voraussetzungen für den Einsatz von Bild- und Tonaufnahmen insbesondere erfüllt sind, wenn in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundgebungen Gewalt- tätigkeiten verübt worden sind (Bst. b) oder aufgrund der Organisatoren, der Teil- nehmerinnen oder Teilnehmer, der Thematik einer Veranstaltung oder Kundgebung oder des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rech- nen ist (Bst. c). Die hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit wird vorliegend aus folgenden Gründen von der Kammer bejaht: Die im Vorfeld durch die H.________(Gruppierung) geplante, bewilligte «türkische» Kundgebung war Anlass für die unbewilligte kurdische Kundgebung. Diese fand in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe zur bewilligten «türkischen» Kundgebung statt (vgl. pag. 9). Dies deutete auf ein akutes Gewalt- bzw. Eskalationspotential hin. Mit anderen Worten war aufgrund von Organisation, Teilnehmern und konträren Auffassungen mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen. Damit haben auch konkrete Anhalts- punkte für die Annahme bestanden, es könnte zu strafbaren Handlungen gegen Menschen und Sachen kommen. Folglich hat die Polizei die Demonstration ge- stützt auf das bernische Polizeigesetz und in Anlehnung an die nun ausser Kraft gesetzte bernische Videoverordnung (VidV), konkret Art. 51 Abs. 1 aPoIG-BE so- wie Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c VidV, fotografisch festhalten bzw. filmen dürfen und damit die privat erhobenen Beweismittel rechtmässig beschaffen können. 9.6 Interessenabwägung Letztlich ist eine Interessenabwägung in Bezug auf die Interessen an der Verwert- barkeit bzw. Unverwertbarkeit der Fotoaufnahmen und Videosequenzen vorzu- nehmen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind dabei die Interes- sen des Staates, einen konkreten Verdacht entweder zu bestätigen oder zu wider- legen, und die Interessen des Betroffenen an der Achtung seiner Persönlichkeits- rechte gegeneinander abzuwägen, wobei alle erheblichen Umstände zu würdigen sind (vgl. BGE 109 Ia 244 E. 2b). Je schwerer die zu beurteilende Straftat, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Inter- esse der beschuldigten Person daran, dass der in Frage stehende Beweis unver- wertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1.2., BGE 139 I 126 E. 3.2 mit Hinweisen). 10 In Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO ist im Rahmen der Interessenabwägung zunächst zu prüfen, ob es sich um ein schweres Delikt handelt. Während eine ge- setzliche Definition der «schweren Straftat» nicht existiert (vgl. GLESS, a.a.O., N 72 zu Art. 141 StGB), kam das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4.2 nach Prüfen der bestehenden Lehrmeinungen zu fol- gendem Ergebnis: Das Sachgericht muss den konkreten Umständen Rechnung tragen können. Entscheidend ist deshalb nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kri- terien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorge- hensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (vgl. BGE 142 IV 289 E. 2.3;141 IV 459 E. 4.1 S. 462; je mit Hinweisen). Weiter hielt das Bundesgericht in der Erwägung 1.4.3 fest: Der Tatbestand des Landfriedensbruchs ist ein Vergehen (Art. 260 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die abstrakte Qualifikation ist jedoch […] auch nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht ausschliessliches Kriterium zur Beurteilung, ob eine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt […]. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende, öf- fentliche Friedensordnung und das Vertrauen in deren Bestand (BGE145 IV 433 E. 3.5.3. S. 436; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeinin- teressen, 7. Aufl. 2013, § 38 N. 20; je mit Hinweisen). Dabei handelt es sich um gewichtige Rechts- güter. Hinzu kommt, dass der Tatbestand des Landfriedensbruchs den Beweisschwierigkeiten Rech- nung trägt, die sich bei diesem Massendelikt ergeben können (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2; FIOLKA, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 260 StGB; TRECH- SEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 260 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 191 f.; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O.; je mit Hinweisen; Amtl. Bull. 1921 N 773 [Votum HÄBERLIN]). Diese durch den materiellen Tatbestand von Art. 260 StGB bezweckte prozessuale Entlastung steht dem potentiellen Ansinnen insbesondere derjenigen Täter, deren Hand- lung über eine einfache Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgeht, in der Anonymität der öffentli- chen Zusammenrottung unerkannt zu bleiben und sich auf die Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen berufen zu können, entgegen. Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbar- keit von Beweismitteln wiegt bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbeson- dere, weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sa- chen kommen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2019 E. 1.4.3). Vor diesem Hintergrund sowie mit Verweis auf die Rechtsprechung der 2. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern (Urteil SK 18 423 vom 10. April 2019 E. II.8.5) kommt dem Tatbestand des Landfriedensbruchs im ab-strakten Bereich eine beträchtliche Schwere zu. Überdies gilt es, die kurdische Kundgebung vom 12. September 2015, welche 200-300 Teilnehmende zählte (pag. 09), als Ganzes zu betrachten. Im Umkehrschluss können nicht lediglich die Teilnahme des Be- schuldigten und dessen isoliertes Verhalten massgebend sein. Insgesamt ist der vorliegend zu beurteilende Landfriedensbruch sowohl abstrakt als auch konkret als schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen. Beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handelt es sich um ein Vergehen (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und ein 11 abstraktes Gefährdungsdelikt (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 285 StGB). Basierend auf den Ausführungen zum Tat- bestand des Landfriedensbruchs gilt weitgehend Analoges hinsichtlich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Überdies stünde die Annahme, dass es sich auch bei diesem zu beurteilenden Delikt sowohl abstrakt wie auch konkret um eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO handelt, mit der Tatsache nach einem pragmatischen und kohärenten Ergebnis von sachlich, räumlich, personell sowie örtlich zusammenhängenden Straftaten in Einklang. Im Rahmen der Interessenabwägung für die Verwertbarkeit spricht letztlich das gewichtige öffentliche Interesse des Staates, einen strafrechtlich relevanten Ver- dacht – vorliegend den Landfriedensbruch sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (bzw. weitere im Zusammenhang mit dem Landfriedens- bruch begangene Delikte, namentlich Sachbeschädigungen) – zu bestätigen oder zu widerlegen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, was die ge- samte unbewilligte Kundgebung (für strafrechtlich relevante) Auswirkungen hatte, die Teilnahme und die konkreten Handlungen des Beschuldigten dürfen nicht iso- liert betrachtet werden. Insofern ist vorliegend nicht weiter von Relevanz, dass die Generalstaatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen für angemessen erachtet (vgl. pag. 328). Der vorliegende Fall kann angesichts des Verlaufes bzw. der gesamten Auswirkungen nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden. Konkret ist der Auffassung der Kammer nach zu berücksichtigen, dass Kundgebungsteil- nehmende als Reaktion auf die polizeiliche Intervention Vierkanthölzer, Holzstöcke, gefüllte PET-Flaschen, Steine und weitere Gegenstände gegen die intervenieren- den Polizeikräfte warfen und Teilnehmende mittels Sitzstreik Widerstand gegen po- lizeiliche Anordnungen leisteten. Zudem kam es auch zu massiven Ausschreitun- gen und Übergriffen gegen die Polizei, zu Sachbeschädigungen an einem Polizei- fahrzeug und es wurden Polizisten verletzt (pag. 9 f.). Damit ist für die Kammer er- stellt, dass nicht bloss eine abstrakte Gefahr möglicher Straftaten bestanden hat. Die Ausschreitungen und Übergriffe waren real, die unbewilligte Kundgebung mit- hin alles andere als friedlich. Insgesamt besteht ein gewichtiges öffentliches Inter- esse an der Verwertbarkeit der Foto- und Videoaufnahmen. Die öffentlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsinteressen sind nun zunächst ge- gen das private Interesse des Beschuldigten, an der Achtung seiner Persönlichkeit und gegen die Verwertbarkeit der Fotoaufnahmen und Videoaufzeichnungen ab- zuwägen. Das private Interesse ist nach Auffassung der Kammer – obschon für den Beschuldigten allenfalls nur beschränkt erkennbar war, dass er fotografiert und gefilmt wurde – als gering einzustufen, da er immerhin bewusst an einer unbewillig- ten Kundgebung teilnahm. Weiter sind das öffentliche Interesse an der rechtskon- formen Erhebung von Beweismitteln sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz in die Abwägung mit einzubeziehen. Diesen Interessen kommt jedoch in der Interessenabwägung kein allzu grosses Gewicht zu, zumal es, sollten die durch eine Privatperson unrechtmässig erlangten Aufnahmen als verwertbar eingestuft werden, nichts daran ändert, dass sie grundsätzlich rechtswidrig sind. Damit kön- nen sowohl juristische wie auch natürliche Privatpersonen, die unrechtmässig Auf- nahmen des öffentlichen Raumes bzw. von Personen erstellen – mit persönlich- keitsrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 28 ZGB konfrontiert werden. All diese In- 12 teressen vermögen auch in ihrer Gesamtheit das öffentliche Interesse an der Auf- klärung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Landfrie- densbruchs und damit zusammenhängender Delikte nicht aufzuwiegen. Insgesamt überwiegt im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Verhinde- rung und Verfolgung von Straftaten das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweise sowie die öffentlichen Inter- essen an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafjustiz deutlich, die Interessenabwägung fällt mithin zuguns- ten der Verwertbarkeit der Foto- und Videoaufnahmen sowie allfälliger Folgebewei- se im vorliegenden Strafverfahren aus. 9.7 Fazit Der Auffassung der Verteidigung, wonach selbst bei sog. relativer Unverwertbarkeit die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertbarkeit auszufallen hätte und der USB-Stick «Z.________» aus den Akten zu weisen sei (pag. 345 f.), kann nicht ge- folgt werden. Die Kammer kommt zum Schluss, dass die Foto- und Videoaufnah- men (inkl. allfälliger Folgebeweise) im vorliegenden Strafverfahren verwertbar sind. III. (Keine) Verletzung der Dokumentationspflicht Der Beschuldigte rügt mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 weiter die Dokumentationspflicht als Teilgehalt des An- spruchs auf rechtliches Gehör, welche Strafverfolgungsbehörde und Polizei ver- pflichte, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten sowie die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen (pag. 344 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV). Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Strafprozess- rechts, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden. Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt notwendig voraus, dass im Verfahren Akten angelegt (erstellt und geführt) werden. Das Ak- teneinsichtsrecht verblasst in seiner Substanz, wenn die zur Einsicht stehenden Akten lückenhaft sind. Im Strafverfahren gilt deshalb die Aktenführungs- sowie die Dokumentationspflicht. In den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen somit die Beweismittel, jedenfalls soweit nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptver- handlung erhoben. Weiter hat aktenmässig belegt zu sein, wie sie produziert wur- den, damit der Angeklagte in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formel- le Mängel aufweisen, bzw. er gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertung erheben kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 4.5, 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahms- weise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl Sachverhalt wie auch die Rechtsla- ge frei überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2016 vom 2. Novem- ber 2016 E. 2.3, mit Hinweisen). 13 Der USB-Stick «Z.________» enthält etliche Foto- und Videodateien, welche über die Geschehnisse an der unbewilligten Kundgebung vom 12. September 2015 Auf- schluss geben. Über die Anwesenheit bzw. Strafbarkeit des Beschuldigten gibt je- doch nur ein geringer Bruchteil der Aufnahmen (vgl. pag. 37 ff.; siehe Ziff. V.12.2) Auskunft. Sodann bildeten acht Fotografien, welche die Anwesenheit des Beschul- digten an der Kundgebung belegen, von Beginn weg und damit in Übereinstim- mung mit der Dokumentationspflicht Bestandteil der Akten (pag. 37 ff.). Diesbezüg- lich waren die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewährleistet. Die Lücken- haftigkeit der Akten schränkte die Verteidigungsrechte des Beschuldigten vor die- sem Hintergrund nicht massgeblich ein. Insgesamt war der Tatvorwurf aufgrund dieser ursprünglich zu den Akten erkannten Aufnahmen (pag. 37 ff.) objektiviert. Weiter sind oberinstanzliche Beweisergänzungen gemäss Art. 389 StPO ausdrück- lich vorgesehen, womit der besagte USB-Stick zwar nachträglich, aber immerhin in zulässiger Weise im oberinstanzlichen Beweismittelverfahren zu den Akten erkannt wurde (vgl. Ziff. I.4.2 hiervor, vgl. pag. 282 f.). Sodann verfügt die Kammer bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils wie erwähnt über volle Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO; siehe Ziff. I.6 hiervor). Vor diesem Hintergrund verneint sie eine schwerwiegende Verletzung der Dokumentationspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs. Die Verletzung kann mithin in Übereinstimmung mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs oberinstanzlich geheilt werden. Insgesamt spricht auch dieser Aspekt nicht gegen die Verwertbar- keit des zu den Akten erkannten USB-Sticks «Z.________». Hinsichtlich der mit der Gehörsverletzung verbundenen Kostenfolgen wird auf Ziff. VIII. hiernach ver- wiesen. IV. (Keine) Verletzung des Anklagegrundsatzes 10. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügte in ihrer Stellungnahme zur schriftlichen Berufungsbegrün- dung vom 2. Juli 2020 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie machte gel- tend, der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt äussere sich nicht zu den Aus- schreitungen beim Brückenkopf, Seite Casinoplatz, sondern beschränke sich auf die Geschehnisse auf dem Helvetiaplatz. Aus der Umschreibung gehe weder her- vor, wie und wohin sich die Kundgebungsansammlung verschoben noch, wo sich die polizeiliche Intervention zugetragen habe. Der Vorwurf sei damit entgegen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 333) in objektiver Hinsicht insbesondere in Bezug auf die Teilnahme an den Gewalttätigkeiten auf der Kirchenfeldbrücke ungenügend konkretisiert (pag. 344). 10.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Hier gilt ein Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Strafbefehl enthält den Sachver- halt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird (Art. 353 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine An- 14 klage genügen. Die schriftliche Fixierung des Anklagevorwurfs setzt das Anklage- prinzip unmittelbar um. Tatort und Tatzeit sind, soweit es die Beweislage erlaubt, möglichst präzise zu umschreiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). Die StPO ist nicht formalistisch auszulegen (BGE 140 IV 82 E. 2.5 S. 85, vgl. zur Informations- und Umgrenzungsfunktion: Urteil des Bundesge- richts 6B_997/2019 vom A.________ 2020 E. 2.3, 6B_918/2017 vom 20. Febru- ar 2018 E. 5.2, mit Hinweisen; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.3 f.). 10.2 Fazit Entgegen der Verteidigung ist der Anklagegrundsatz vorliegend nicht verletzt. Im Strafbefehl vom 11. Juli 2018 werden als Ort der unbewilligten Kundgebung «Bern», Helvetiaplatz, Kirchenfeldbrücke sowie Casinoplatz genannt (pag. 49). Insgesamt enthält der Strafbefehl konkrete Angaben zu Ort, Datum, Zeit und um- schreibt die anlässlich der unbewilligten Kundgebung erfolgten Ausschreitungen gegenüber Polizei bzw. Sachen eindeutig («warfen einige Kundgebungsteilnehmer Vierkanthölzer, Holzstöcke, gefüllte PET-Flaschen und weitere Gegenstände ge- gen die Polizeikräfte», pag. 49) und angesichts des Verlaufs hinreichend. Der dem Beschuldigten darin vorgeworfene Sachverhalt enthält weiter Umschreibungen, welche seine Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung implizieren («Der Beschuldigte verblieb in der Kundgebungsgruppe, nachdem er die Gewalttätigkei- ten erkannt hatte» pag. 49). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschuldig- ten aufgrund der Ausführungen im Strafbefehl nicht klar gewesen sein sollte, wel- ches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Alles in allem genügt der Strafbefehl seiner Informations- und Umgrenzungsfunktion. Der Beschuldigte wusste, was ihm vor- geworfen wurde und konnte sich entsprechend verteidigen. V. Sachverhalt und Beweiswürdigung 11. Sachverhalt 11.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 11. Juli 2018 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), begangen am 12. Septem- ber 2015 von ca. 11:30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr in Bern, schuldig gemacht zu haben (pag. 49). Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 49): Am 12.09.2015 um ca. 11.30 Uhr versammelten sich 200 bis 300 Kurden und Sympathisanten auf dem Helvetiaplatz, um an einer für jedermann zugänglichen, unbewilligten Kundgebung «gegen den Krieg und das Massaker in Kurdistan» teilzunehmen. Die Kundgebung war über soziale Plattformen organisiert worden und als Gegenkundgebung für die um 14.00 Uhr geplante und bewilligte „türki- sche“ Kundgebung gedacht. Die Polizei forderte die Kundgebungsteilnehmer um 12.59 Uhr und um 13.01 Uhr mittels Wagenlautsprecher und Megaphone sowie unter Hinweis auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB auf, den Helvetiaplatz zu räumen und die Kundgebungsansammlung zu verlassen. Der Beschuldigte, welcher an der unbewilligten Kundgebung teilnahm, kam dieser für ihn klaren Auf- forderung nicht nach. 15 Als die Polizei gegen 14.00 Uhr begann, die Kundgebung aufzulösen, warfen einige Kundgebungs- teilnehmer Vierkantklötzer, Holzstöcke, gefüllte PET-Flaschen und weitere Gegenstände gegen die Polizeikräfte. Sie wurden dabei durch die Mehrheit der versammelten Personen unterstützt, welche trotz der Gewalttätigkeiten und der polizeilichen Aufforderung am Ort verblieben und durch das Zu- sammenstehen einen Schutz gegen polizeiliche Zugriffe boten, wobei aus der Menge politische und interventionsfeindliche Parolen gerufen wurden. Der Beschuldigte verblieb in der Kundgebungsgrup- pe, nachdem er die Gewalttätigkeiten erkannt hatte. Durch sein Verhalten wollte der Beschuldigte die Auflösung der Kundgebung stören, verzögern oder verhindern. 11.2 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte gibt zu, sich am 12. September 2015 aufgrund der geplanten kurdischen Demonstration auf den Helvetiaplatz begeben zu haben und bei der Kundgebung zugegen gewesen zu sein (pag. 21 Z. 36, 39 f., 48 ff.; pag. 176 Z. 12 ff., 21 ff.). Er habe sich zu ihm bekannten Männern gesellt, für eine gewisse Zeit dort stehend und sitzend verweilt, sich mithin bis ca. 13:30 Uhr auf dem Helve- tiaplatz befunden (pag. 22 Z. 111; pag. 176 Z. 12 f., 23 ff.). Das plötzliche Polizei- aufgebot bzw. die damit verbundene Aufregung habe er wahrgenommen (pag. 176 Z. 24) und deren Durchsagen gehört und verstanden (pag. 22 Z. 91). Weiter be- streitet er nicht, vor dem Einsetzen der Krawalle aktiv an der Demonstration teilge- nommen zu haben. Anlässlich der Kundgebung habe er weder selbst Gewalt ge- gen Personen bzw. Sachen verübt oder Gegenstände geworfen, noch sich ver- mummt (pag. 23 Z. 149, 156; pag. 177 Z. 3). 11.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisgegenstand Da die Polizei den Beschuldigten vor dem Überqueren der Kirchenfeldbrücke am Brückenkopf kontrolliert und ihm in Kenntnis seiner Absicht, sich an die Demonstra- tion zu begeben, Zutritt gewährt habe, sei er sinngemäss davon ausgegangen, sich in die Gruppe begeben zu dürfen (pag. 176 Z. 15 ff.). Er habe die Kundgebung als legal aufgefasst (pag. 21 Z. 45). Andernfalls «wäre ich gar nicht dorthin gegangen» (pag. 176 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte bestreitet, sich vor Ort bzw. in der Mensche- nansammlung befunden zu haben, als die Polizei die kurdischen Kundgebungsteil- nehmer in Richtung Kirchenfeldbrücke zurückgedrängt habe und es zur Sitzstreik- beteiligung unter Kundgebungsteilnehmenden (pag. 22 Z. 102 ff.) sowie zum «Wer- fen von Holzstücken, PET-Flaschen, etc.» gekommen sei (pag. 178 Z. 19 ff.). Er behauptet weiter, sich noch vor der polizeilichen Durchsage bzw. als er türkische Leute und I.________ gesehen habe, mit seinem Y.________(Person) über die Kirchenfeldbrücke – auf welcher es noch nicht zu Krawallen gekommen sei (pag. 23 Z. 135 f.; pag. 178 Z. 13 ff.) – zum Casinoplatz begeben zu haben (pag. 23 Z. 130 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, sich vor dem Einschreiten der Polizei in Richtung S.________(Ort) habe entfernen wollen. Nach Erblicken zwei seiner türkischen I.________, habe er kehrtgemacht und sei – um seinem J.________ nicht zu schaden – zurück über die Brücke in Richtung Casino gegangen (pag. 176 Z. 26 ff.). «Ich wollte dann wegge- hen» (pag. 176 Z. 25). Etwas in Panik geraten, «weil ich bemerkte, dass etwas nicht stimmt[e]» (pag. 176 Z. 29 f., 43; pag. 177 Z. 26 f.), habe er seine Kinder in der Menge gesucht und seine Frau erfolglos telefonisch zu erreichen versucht (pag. 176 Z. 29 ff.). Beim Casinoplatz sei er auf seinen Y.________(Person) getrof- 16 fen (pag. 176 Z. 32; pag. 177 Z. 44; pag. 179 Z. 29). Während er zum einen dort während ca. einer Stunde auf Frau und Tochter gewartet haben will (pag. 22 Z. 114 ff.; pag. 23 Z. 124 f.), behauptete er zum anderen, er und sein Y.________(Person) hätten Frau und Tochter zu suchen begonnen, jedoch diese nicht finden können bis seine Frau zurückrief und mitteilte, auf der anderen Seite der Kundgebung auf dem Casinoplatz zu sein (pag. 176 Z. 30 ff.; pag. 179 Z. 30 f.). «Wir haben uns dann getroffen [in der Nähe des Hotels Bellevue, pag. 179 Z. 31 f.] und gingen zusammen weg» (pag. 176 Z. 34 f.). Während des ca. einstündigen Wartens auf dem Casinoplatz bzw. in der Zwischenzeit habe die Polizei die Men- schenansammlung auf dem Helvetiaplatz aufzulösen versucht (pag. 177 Z. 18 f.), sie habe Kundgebungsteilnehmer vom Helvetia- in Richtung Casinoplatz zurückge- drängt und es sei zu Krawallen gekommen (pag. 22 Z. 117 f., 120 f.; pag. 23 Z. 167 f.). Da er auf seine I.________ (u.a. Schweizer, Türken und Kurden) ange- wiesen sei, habe er nichts riskieren wollen (pag. 176 Z. 40 ff.; pag. 178 Z. 1 ff.). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist darüber Beweis zu führen, inwieweit der Beschuldigte in die (gesamte) Kundgebung involviert war (zeitlich, örtlich, sachlich) und was er konkret mitbekommen hat. Weiter ist zu prüfen, ob er in der Kundge- bung verblieb, um deren Auflösung zu verhindern und er damit auch den subjekti- ven Tatbestand erfüllte. 12. Beweiswürdigung 12.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 208 f.) verwiesen. 12.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel vollständig aufgelistet und kor- rekt zusammengefasst, worauf verwiesen wird (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 210 ff.). Der Kammer liegen somit der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 21. Dezember 2017 (pag. 8 ff.), der Berichtsrapport des Polizeikommandos, Regionalpolizei Bern, vom 14. September 2015 sowie eine damit zusammenhängende polizeiinterne Mailkorrespondenz vom 9. und 25. De- zember 2015 (pag. 13 ff.; vgl. auch pag. 31 ff.), die Fotodokumentation der Polizei betreffend den Beschuldigten (pag. 37 ff.) – erstellt anhand von Bild- und Videoma- terial, die Einvernahme des Beschuldigten durch die Kantonspolizei vom 14. De- zember 2016 (pag. 19 ff.; vgl. auch pag. 69 ff.) und der Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2019 (pag. 176 ff.) sowie die Einvernahme von C.________ Darüber hinaus liegt der Kammer das auf dem USB-Stick «Z.________» enthalte- ne Bild- und Videomaterial mit den nachfolgend abgedruckten Bildern bzw. Aus- schnitten vor: [Datei: Fotografie Pfad: K.________ 17 Ort: Brückenkopf Kirchenfeldbrücke / Casinoplatz Situation: Stillstand Kundgebungsansammlung] [Datei: Videoaufnahme Pfad: L.________ Ort: Helvetiaplatz / Brückenkopf Kirchenfeldbrücke Situation: Verlauf nach amtlicher Verfügung zur Kundgebungsauflösung] [Datei: Videoaufnahme Pfad: M.________Sek. 00:15 Ort: Helvetiaplatz / Brückenkopf Kirchenfeldbrücke Situation: Verlauf nach amtlicher Verfügung zur Kundgebungsauflösung] [Datei: Videoaufnahme Pfad: N.________ IMG_0079.mov_Sek. 00:05 bzw. 00:03 Ort: Helvetiaplatz Situation: Sitzstreik einiger Kundgebungsteilnehmer, nach Einsatz von Reizstoff durch die Polizei] [Datei: Videoaufnahme PfadO.________MOV_0026.MOV _Sek. 00:18 Ort: Helvetiaplatz, Brückenkopf Kirchenfeldbrücke Situation: Bildung Polizeikette, Einsatz Reizstoffen/Nebel- bzw. Reizstoffpetarde, Zurückdrängung] 12.3 Konkrete Beweiswürdigung 12.3.1 Vorbemerkungen Allgemeines zur Aussagewürdigung Die Demonstration fand am 12. September 2015 statt. Der Beschuldigte wurde je- doch erst am 14. Dezember 2016 polizeilich einvernommen, also erst rund 15 Mo- nate nach dem in Frage stehenden Ereignis (pag. 19 ff.; vgl. dazu die Verteidigung auf pag. 346). Dieser grosse zeitliche Abstand ist insofern zu berücksichtigen, als Erinnerungen mit der Zeit verblassen können. Es besteht die Gefahr, dass tatsäch- lich Erlebtes mit Gehörtem vermischt und die eigene Erinnerung durch die Art der Befragungstechnik beeinflusst wird (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststel- lung vor Gericht, 4. Aufl. München, Rn. 122 ff.). Dadurch können falsche Erinne- rungen entstehen. Dies gilt es mit Blick auf allfällige Erinnerungslücken sowie Wi- dersprüche und Unklarheiten in den Aussagen des Beschuldigten zu beachten. Einwand der Verständigungsprobleme mit der Übersetzerin Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2019 machte der Beschuldigte auf Vorhalt eigener Aussagen geltend, es sei bei der polizeilichen Befragung vom 14. Dezember 2016 zu Verständigungsproblemen mit der Übersetzerin gekommen. «Herr D.________ war damals auch dabei. Ich sprach sogar von Diktator P.________, die Übersetzerin wollte das gar nicht übersetzen» (pag. 177 Z. 32 ff.). 18 Es sei zu Diskussionen mit der Dolmetscherin gekommen. Die Befragung sei sogar deshalb unterbrochen worden (pag. 179 Z. 16 ff.). Weiter wurde verbalisiert, dass der damalige Rechtsbeistand des Beschuldigten, Fürsprecher D.________, mitge- teilt habe, damals bei der Polizei eine Verbalisierung verlangt zu haben, die Polizei dies aber verneint habe, woraufhin er nicht weiter insistiert habe. Es sei aber wirk- lich so, dass es damals Probleme mit der Übersetzerin gegeben habe (pag. 179 Z. 24 ff.). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 14. Dezember 2016 bejahte der Be- schuldigte zu Beginn der Einvernahme das Erfordernis einer Übersetzung. Für die Kammer liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in der besagten Einvernahme etwas protokolliert worden wäre, was der Beschuldigte nicht verstanden, nicht so gesagt oder nicht so gemeint haben könnte, oder dass das Protokoll in anderer Weise nicht ordnungsgemäss erstellt worden wäre. Vielmehr hat der Beschuldigte, welcher gemäss eigenen Aussagen zwar Hochdeutsch verstehe, «mit Übersetzung ist es [aber] besser» (pag. 19 Z. 1 ff.), mindestens eine gewisse Kontrolle über die Übereinstimmung zwischen den gemachten und den übersetzten Aussagen ge- habt. Immerhin befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Einvernahme (14. Dezember 2016) bereits seit rund 15.5 Jahren in der Schweiz, nachdem er nahezu 8 Jahre in Deutschland gelebt und dort eine vierjährige Lehre zum Q.________(Beruf) gemacht haben will (pag. 20). Dies spricht ebenfalls für ein hinreichendes entsprechendes Verständnis der deutschen Sprache. Sodann haben weder Rechtsanwalt D.________ noch der Beschuldigte selbst – trotz der angeb- lich erkannten mangelhaften Übersetzung – auf eine entsprechende Korrektur bzw. auf einen Hinweis insistiert. Vielmehr wurden die angeblichen Verständigungspro- bleme erst nach Vorhalt der eigenen Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme ins Feld geführt (pag. 177 Z. 30 ff.). Zudem war die der Übersetzerin obliegende Pflicht zur wahrheitsgetreuen Übersetzung sowohl Rechtsanwalt D.________ als auch dem Beschuldigten (siehe die vor der ersten Einvernahme erfolgte Belehrung, pag. 19 Z. 10 ff.) bekannt. Wäre die Übersetzung tatsächlich wahrheitswidrig er- folgt, ist davon auszugehen, dass sich die Verteidigung der entsprechenden recht- lichen Mittel bedient bzw. der Beschuldigte die Richtigkeit des Protokolls nicht un- terschriftlich bestätigt hätte (pag. 24). Die nachträgliche Geltendmachung leuchtet nicht ein. Die Kammer erachtet dieses Vorbringen als Schutzbehauptung und stellt auch auf die polizeiliche Einvernahme vom 14. Dezember 2016 ab. 12.3.2 Zu den Geschehnissen im Raum Kirchenfeldbrücke–Casinoplatz Gemäss Anzeigerapport vom 21. Dezember 2017 (pag. 8 ff.) spielte sich am 12. September 2015 Folgendes ab: Die von der H.________(Gruppierung) geplan- te und bereits im Vorfeld bewilligte «türkische Kundgebung» für den 12. Septem- ber 2015, 14:00 Uhr auf dem Helvetiaplatz, habe die kurdisch ethnische Minderheit als Anlass genommen, zu einer Gegenkundgebung aufzurufen. Obwohl das R.________(Behörde) am 11. September 2015 eine entsprechende Bewilligung abgelehnt habe, sei auf etlichen sozialen Plattformen sowie kurdischen Webseiten zur Gegenkundgebung aufgerufen worden. Es hätten sich am 12. September 2015 gegen 11:30 Uhr gegen 200 bis 300 Kurden auf dem Helvetiaplatz versammelt, die kontinuierlich weiteren Zulauf erhalten hätten. Unter Strafandrohung nach 19 Art. 292 StGB seien durch die Polizei um 12:59 Uhr sowie um 13:01 Uhr Abmah- nungen zur Räumung des Helvetiaplatzes bzw. zum Verlassen der unbewilligten Kundgebung erfolgt. Diesen Abmahnungen seien die Kundgebungsteilnehmer nicht nachgekommen. Als Reaktion auf die polizeiliche Intervention hätten Kundge- bungsteilnehmer Vierkanthölzer, Holzstöcke, gefüllte PET-Flaschen, Steine und weitere Gegenstände gegen die intervenierenden Polizeikräfte geworfen. Während dem Zurückdrängen der Kundgebungsansammlung seien die Kundgebungsteil- nehmer von ihresgleichen mehrfach aufgefordert worden, sich auf den Boden zu setzen und der Anordnung der Polizei nicht Folge zu leisten. Hierauf sei es vor dem Brückenkopf Kirchenfeldbrücke, Seite Helvetiaplatz, aufgrund massiver Sitzstreik- beteiligung zu einem längeren Stillstand der Menschenansammlung gekommen. Um ca. 14:30 Uhr sei es der Polizei gelungen, die Kundgebungsteilnehmer vom Brückenkopf Kirchenfeldbrücke, Seite Helvetiaplatz, über die Kirchenfeldbrücke in Richtung Casinoplatz zu drängen. Wie die nachfolgend zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten zeigen, bestritt er konstant, sich in der Menschenansammlung befunden zu haben, als die Polizei die kurdischen Kundgebungsteilnehmer in Richtung Kirchenfeldbrücke zurückgedrängt habe, es zum massiven Sitzstreik unter Kundgebungsteilnehmen- den und zu Ausschreitungen gegenüber der Polizei gekommen sei: - Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung vom 14. Dezember 2016 (pag. 19 ff.) sagte der Beschuldigte einerseits aus, seine Frau und seine Toch- ter in der Menge verloren zu haben. Er habe sie beide in den vielen Leuten zu suchen begonnen (pag. 22 Z. 95 f.). Nach den von ihm gehörten und verstan- denen polizeilichen Durchsagen sowie nachdem er dort türkische I.________ [gemeint: türkische I.________ seiner Q.________] gesehen habe, will er die Örtlichkeit mit seinem Y.________(Person) sofort verlassen haben (pag. 22 Z. 91 f.). Andererseits gab er zu Protokoll, «noch bevor die Polizei die Durchsa- ge machte, begab ich mich mit meine[m] Y.________(Person) über die Kir- chenfeldbrücke zum Casinoplatz» (pag. 22 Z. 114 ff.). Dort habe er dann auf seine Frau und seine Tochter – allenfalls zusammen mit seinem Y.________(Person) – eine Stunde gewartet (pag. 23 Z. 124 f.). «Ich rief sie an. Ich erreichte sie nicht und sie rief mich zurück. Als ich dort wartete, drängte die Polizei dann die Leute zurück vom Helvetiaplatz in Richtung Casinoplatz. […]. Nachdem meine Frau zu mir kam, gingen wir dann. In dieser Zeitspanne passierte relativ viel Krawall» (pag. 22 Z. 114 ff.). «Ich bemerkte ja schon, als ich noch am Casinoplatz wartete, dass es sehr laut wurde» (pag. 23 Z. 167 f.). Insgesamt nicht dabei gewesen sein will der Beschuldigte, als die Polizei die kurdischen Kundgebungsteilnehmer in Richtung Kirchenfeldbrücke zurückge- drängt habe, es zum Sitzstreik gekommen sei und der polizeilichen Abmahnung nicht Folge geleistet worden sei (pag. 22 Z. 102 ff.). Zur Frage seiner zeitlichen Anwesenheit an der kurdischen Kundgebung schätzte der Beschuldigte, «ich kam um 13:30 Uhr, wartete eine Stunde beim Casinoplatz und ging dann um ca. 14:30 Uhr» (pag. 23 Z. 138 ff.), um 15:00 Uhr sei er im Laden gewesen (pag. 23 Z. 167). 20 - Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2019 gab er zu Protokoll, es sei richtig, dass er an der Kundgebung zusammen mit seiner Frau, seiner Tochter und seinem Y.________(Person) teilgenommen habe (pag. 176 Z. 12 ff.). Er habe sich auf die andere Seite begeben, wo sich die Leute versammelt hätten und er sich zu ihm bekannten Männern begeben habe (pag. 176 Z. 21 f.). Eine Weile seien sie dort herumgestanden und –gesessen. Am Anfang sei alles friedlich gewesen (pag. 177 Z. 8 f.; pag. 178 Z. 8). Zu einer ihm nicht bekannten Zeit «gab es [plötzlich] ein Polizeiaufgebot und es entstand eine Art Aufregung» (pag. 176 Z. 23 f.). «Ich wollte weggehen. Die Polizei war zu dieser Zeit noch nicht eingeschritten. Ich lief dann Richtung S.________(Ort) hinunter. Ich stellte auf der anderen Seite zwei türkische Staatsbürger fest, welche meine I.________ waren. Da ich I.________ aus verschiedenen Nationen habe und meinem J.________ nicht schaden wollte, lief ich zurück über die Brücke in Richtung Casino» (pag. 176 Z. 25 ff.). Er habe bemerkt, dass etwas nicht stimmte – insbesondere als die Polizei in einer Reihe aufgetreten sei (pag. 178 Z. 13 f.) – und will versucht haben, seine Kinder in der Menge zu finden (pag. 177 Z. 10 f.). Er sei in «eine Art Panik» geraten (pag. 176 Z. 30 f.; pag. 177 Z. 10), habe seine Frau erfolglos telefonisch zu erreichen versucht. Sein Y.________(Person) sei mit einem Kollegen einen Hamburger essen ge- gangen – habe sich mithin bei Bekannten befunden – weshalb er ihn auf dem Casinoplatz gesucht haben will (pag. 179 f. Z. 36 ff., Z. 1 ff.). Dort sei er schliesslich auch auf seinen Y.________(Person) getroffen (pag. 177 Z. 44; pag. 179 Z. 29). Daraufhin hätten sie zusammen Frau und Tochter gesucht, wobei die Frau ihn eine Weile später zurückgerufen und mitgeteilt habe, sie be- finde sich auf der anderen Seite, genauer auf der anderen Seite der Kundge- bung auf dem Casinoplatz (pag. 179 Z. 30 f.). Sie hätten sich dann in der Nähe des Hotels Bellevue getroffen und seien zusammen weg- bzw. nach Hause ge- gangen (pag. 176 Z. 30 ff.; pag. 179 Z. 31 f.). Auf die Frage, was die Menge gemacht habe, sagte er aus, er habe Lärm und Geschrei gehört (pag. 176 Z. 41 f.; pag. 177 Z. 9 f.). Die Polizei habe versucht die Menge auf dem Helve- tiaplatz aufzulösen, als er auf dem Casinoplatz gewesen sei (pag. 177 Z. 18 f.). Dass sich Teilnehmer auf dem Helvetiaplatz auf den Boden gesetzt hätten, will er nicht gesehen haben (pag. 179 Z. 13 f.). Wie die nachfolgend zusammengefassten Aussagen von C.________, Partnerin des Beschuldigten, zeigen, bestritt auch sie, dass sich die Familie und damit impli- zit auch der Beschuldigte im Zeitpunkt der Zurückdrängung der kurdischen Kund- gebungsteilnehmer in Richtung Kirchenfeldbrücke bzw. beim Sitzstreik vor Ort be- funden hätten: - Anlässlich der polizeilichen Ersteinvernahme vom 14. Dezember 2016 (pag. 96 ff.) sagte C.________ aus, sich mit dem Beschuldigten sowie den bei- den Kindern an die Kundgebung begeben zu haben (pag. 99 Z. 88 f.). Nach Er- kennen einer türkischen Fahne habe sie die Tochter und der Beschuldigte den Y.________(Person) genommen und sie seien sofort gegangen. Während sie und ihre Tochter auf der einen Seite, seien der Beschuldigte und ihr Y.________(Person) auf der anderen Seite der Kirchenfeldbrücke in Richtung Casino gegangen (pag. 99 Z. 104 ff.). In der Umgebung des Casinos hätten sie 21 sich getroffen und seien zum Bahnhof gegangen. Als die Polizei die Teilnehmer der unbewilligten Demonstration in Richtung Kirchenfeldbrücke zurückgedrängt habe und es zum Sitzstreik gekommen sei, seien sie bereits nicht mehr vor Ort gewesen (pag. 99 Z. 113 ff.). Als Grund für das Verlassen dieser Kundgebung nannte sie das Erblicken von I.________ auf dem Helvetiaplatz (pag. 101 Z. 181 ff.). - Bei der Einvernahme vom 20. November 2018 durch die regionale Staatsan- waltschaft (pag. 138 ff.) gab C.________ zu Protokoll, sie und der Beschuldigte seien gemeinsam über die Kirchenfeldbrücke zum Helvetiaplatz gegangen (pag. 141 Z. 89 ff.). und hätten sich dann vorwiegend beim Museum (gemeint: Bernisches Historisches Museum, vgl. pag. 181 Z. 22 ff.) aufgehalten (pag. 140 Z. 79 f.). Zurück Richtung Casinoplatz sei sie indessen alleine mit der Tochter gegangen (pag. 141 Z. 98 ff.), wo sie beide schliesslich «recht lange» auf den Beschuldigten gewartet hätten (pag. 140 Z. 79 f.; pag. 143 Z. 173 ff.; pag. 145 Z. 242 f.). Dem Beschuldigten will es ihren Aussagen zufolge aufgrund polizeili- cher Blockaden nicht möglich gewesen sein, über die Kirchenfeldbrücke zum Casinoplatz zu gelangen, weshalb dieser den Weg unterhalb der Brücke ge- nommen habe (pag. 141 Z. 106 ff.; pag. 143 Z. 165 ff., 170 ff.; pag. 144 Z. 231 f.). Insgesamt verneinte sie, Konfrontationen mit der Polizei gehabt zu haben (pag. 140 Z. 84). - Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2019 (pag. 181 ff.) gab C.________ an, sich wegen der Vorfälle in T.________(Ort) an die Kundge- bung begeben zu haben, «man sagte […], dass man für den Frieden demons- trieren würde» (pag. 181 Z. 12 ff.). Sie sei deshalb mit ihrem Mann sowie den beiden Kindern in die Stadt gegangen. Während ihr Mann, die Tochter und sie sich via Kirchenfeldbrücke zum Helvetiaplatz begeben hätten, sei ihr Y.________(Person) mit Freunden zusammen zu Mc Donald’s gegangen (pag. 181 Z.17 ff.). Zu Beginn sei die Stimmung auf dem Helvetiaplatz friedlich gewesen (pag. 181 Z. 21 ff.). Sie habe sich mit Freundinnen und Kindern vor den Eisengittern des Museums (gemeint: Bernisches Historisches Museum) be- funden, als die Durchsage erfolgt sei (pag. 181 Z. 24 f.). «Anfangs haben wir das gar nicht wahrgenommen. Die Polizei war zwar dort, aber nicht in Reihe, wie eine Spezialeinheit, wie auf dem Bild, das ich gesehen habe» (pag. 181 Z. 25 ff.). Sie habe dann gesehen, wie sich «links und rechts Leute das Gesicht bedeckten (pag.181 Z. 27 f.), woraufhin sie, ihre Tochter und Freundinnen mit Kinderwagen die Örtlichkeit zu verlassen versucht hätten. Dazu hätten sie bei der Tramhaltestelle die Strasse überquert, sich auf dem Trottoir über die Kir- chenfeldbrücke – auf welcher es viele Demonstranten und andere Leute gehabt habe (pag. 182 Z. 9 f.) – zum Casinoplatz bewegt. Bei der dortigen Tramhalte- stelle seien sie niedergesessen. Dort habe sie auf ihren Mann gewartet, bis sie sich getroffen und nach Hause begeben hätten (pag. 181 Z. 28 ff.). Krawalle, Ausschreitungen gegenüber der Polizei sowie der Einsatz von Wasserwerfern und Tränengas habe sie in diesem Moment nicht wahrgenommen (pag. 181 Z. 34.). Sie habe die Polizei lediglich aus der Ferne gesehen und während des Sitzens bzw. Wartens «von weitem Sachen gehört» (pag. 181 Z. 34 ff., 38 f.). «Ich hatte grosse Angst» (pag. 181 Z. 39). Der Beschuldigte sei dann zusam- 22 men mit dem Y.________(Person) zu ihnen gekommen, wobei sie ihn zuvor angerufen und ihm mitgeteilt habe, wo sie sich befinden würden (pag. 182 Z. 14 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen vor allem deshalb nicht, weil sie dem Bild- und Videomaterial diametral widersprechen. Dieses zeigt insbesondere zur Dauer der Anwesenheit, zur Teilnahme an der Zusammenrottung sowie zum Ver- lassen der Kundgebung ein anderes Bild. Die Aufnahmen widerlegen die Behaup- tung des Beschuldigten eindeutig, wonach er weder von polizeilichen Abmahnun- gen, Gewaltausschreitungen noch einen Sitzstreik mitbekommen haben, er mit an- deren Worten nicht dort gewesen sein will (pag. 22 Z. 102 ff., 114 ff.; pag. 176 Z. 24 ff., 41ff.; pag. 177 Z. 9 ff, 18 f.; pag. 178 Z. 13 ff., 19 ff.; pag. 179 Z. 13 f.): - pag. 43: Der Beschuldigte befindet sich innerhalb der Menschenansammlung am Brückenkopf der Kirchenfeldbrücke, welche helvetiaplatzseitig von der Poli- zei eingekesselt wird und wobei die vor dem Beschuldigten stehenden Perso- nen teilweise kurdische Fahnen schwenken. - Datei D:\U.________: Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu recht vorbringt, ist in dieser Videoaufnahme ersichtlich, wie eine Gruppe Kundgebungsteilnehmer aus der Menge im Bild nach rechts in Richtung Marienstrasse rennt, dem An- schein nach, um Personen des anderen Lagers zu provozieren. Im Aufnahme- zeitpunkt 00:05 sind ein Tritt gegen eine Person (vgl. links der Litfasssäule) so- wie im Zeitpunkt 00:07 und 00:09 zwei Würfe von Gegenständen erkennbar. Ab dem Zeitpunkt 00:22 ist ersichtlich, wie der Beschuldigte sich dieser Aktion nähert (links der Säule mit Statue), sich danach (ab Zeit: 01:00) zielgerichtet zurück zum Kern der Kundgebungsgruppe marschiert, in ihr verschwindet und dabei zusammen mit anderen Kundgebungsteilnehmern mehrmals mit einem Arm in der Luft fuchtelt (ab Zeit: 01:26 und 01:34). Zu diesem Zeitpunkt hat die Polizei bereits Reizstoff eingesetzt, es sind vermummte Personen feststellbar (vgl. exemplarisch Zeit: 01:47), Personen werden unterstützend wegbegleitet (vgl. exemplarisch Zeit: 02:07), die Stimmung gegenüber der Polizei ist aufge- heizt und vereinzelte Teilnehmer setzen sich nieder (ab Zeit 01:50). - Datei D:\V.________: Wiederum macht die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht geltend, dass es auf dem Helvetiaplatz kurz nachdem der Beschuldigte im Kern der Kundgebungsgruppe verschwunden ist, zu Gewaltausschreitungen ge- genüber der Polizei gekommen ist (Werfen etlicher Gegenstände auch von hin- ten in die Polizeikette). Sodann setzten sich etliche Kundgebungsteilnehmer unter Missachtung der polizeilichen Anweisungen nieder. - D:\Bild- und Videomaterial N.________IMG_00:79.mov: Ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte inmitten einer aufgeheizten Kundgebungsgruppe befindet (ab Zeit: 00:02) und direkt vor seinen Augen Reizstoff eingesetzt wird, wovor sich Kundgebungsteilnehmer wiederum mit Tüchern im Gesicht zu schützen versuchen. Einige Teilnehmer sind sodann vermummt. Weiter ruft ein Teilneh- mer zum Sitzstreik auf, wobei sich bereits vereinzelte Personen niedergesetzt haben. Die Stimmung ist geladen bzw. aufgeheizt und es werden Parolen geru- 23 fen (vgl. auch Ziff. V.12.2 hiervor). Als Teil dieser Gruppe hat der Beschuldigte die Ausschreitungen gegenüber der Polizei mitbekommen. - D:\Bild- und Videomaterial O._________ 0026.MOV: Die Videosequenz zeigt, wie die Polizei Reizstoff versprüht und auch eine Nebel- und Reizstoffparade wirft. Diese wird in der Folge aus der Menge heraus zurück in Richtung Polizei geworfen, woraufhin Kundgebungs- teilnehmer applaudieren. Einige Kundgebungsteilnehmer sind vermummt. Der Beschuldigte befindet sich im vorderen Drittel der Gruppe, das Gesicht gegen die Polizeiparade gerichtet. Er hält sich seine beige Jacke – wohl zum Schutz vor dem Reizstoff – vor das Gesicht und wischt sich dieses einmal ab. Er ver- weilt in der Kundgebungsgruppe und zeigt keinerlei Anstalten, diese in Rich- tung Kirchenfeldbrücke zu verlassen (vgl. zum Ganzen Zeit: ab 00:03, 00:12 [Abwischen Gesicht], ab 00:16 [Reizstoffeinsatz], 00:24 [Applaudieren] sowie Ziff.V.12.2 hiervor). - D:\Bild- und Videomaterial W.________IMG_1830.MOV sowie IMG_1841.JPG: Erkennbar ist, wie die Kundgebungsgruppe auf der Kirchenfeldbrücke steht, mit Blick Richtung Helvetiaplatz. Sie wird von Personen in Leuchtwesten instruiert, wobei nach wie vor Personen vermummt sind. Der Beschuldigte befindet sich im vorderen Teil der Gruppe und steht hinter der Leitplanke auf dem Trottoir. Auch er hat sich Richtung Polizei ausgerichtet und zeigt abermals keinerlei An- stalten, das Kerngeschehen zu verlassen (Zeit: ab 00:10; vgl. pag. 44; siehe auch Ziff. V.12.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Er befand sich erwiesenermassen auf dem Helvetiaplatz, als polizeiliche Aufforderun- gen missachtet wurden und es zum Einsatz von Tränengas kam. Ausser Frage steht sodann, dass der Beschuldigte Teil der Kundgebungsgruppe war, als es zu den Ausschreitungen gegenüber der Polizei (Werfen von Vierkanthölzer, Holzstö- cken, gefüllten PET-Flaschen und weiteren Gegenständen), zum Sitzstreik sowie zum Zurückdrängen der Gruppe über die Kirchenfeldbrücke kam. Die Behauptung, wonach der Beschuldigte um 13:30 Uhr gekommen sein, beim Casinoplatz eine Stunde gewartet haben und um ca. 14:30 Uhr gegangen sein will (pag. 23 Z. 138 ff., 167), ist auch mit Verweis auf den Berichtsrapport des Polizeikomman- dos vom 14. September 2015 (pag. 13) und dem entsprechenden Mailverkehr vom 25. September 2015 (pag. 15, 17: vgl. die Kontrollen durch die Polizei auf dem Ca- sinoplatz erfolgte zwischen 12:00 und 12:30 Uhr, d.h. vor dem Überqueren der Kir- chenfeldbrücke [pag. 13; vgl. dazu die Generalstaatsanwaltschaft: pag. 330]) wider- legt. Ins Auge fällt, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen bzw. Beweisgegenstand wie aufgezeigt (Zeitpunkt Verlassen der Demonstration, Suche des Sohnes) vage und gespickt mit Widersprüchen sind. Seine Aussagen zum bestrittenen Sachverhalt sind deshalb als blosse Schutzbehauptungen aufzu- fassen. Da auch C.________ in ihren Aussagen eine Beteiligung des Beschuldigten am Kerngeschehen im Widerspruch zum Bild- und Videomaterial sinngemäss aus- schloss (als die Polizei die Teilnehmer der unbewilligten Demonstration in Richtung Kirchenfeldbrücke zurückgedrängt habe und es zum Sitzstreik gekommen sei, sei- 24 en sie bereits nicht mehr vor Ort gewesen [pag. 99 Z. 113 ff.]) und sie das Gesche- hen darüber hinaus mehrheitlich nicht in Anwesenheit des Beschuldigten verfolgt haben will (vgl. exemplarisch: pag. 140 Z. 79 f.; pag. 143 Z. 173 ff.; pag. 145 Z. 242 f.), ist auf ihre Aussagen hinsichtlich des Beweisgegenstandes nicht abzu- stellen. Insgesamt erachtet es die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 329 ff.) gestützt auf die zitierten objektiven Beweismittel als erwiesen, dass der Beschuldig- te zusammen mit den Kundgebungsteilnehmern vom Helvetiaplatz über die Kir- chenfeldbrücke zum Casinoplatz gelangte. Offensichtlich geschah dies, weil den polizeilichen Anweisungen, die Kundgebung aufzulösen, nicht Folge geleistet wur- de und die Polizei die Leute zurückdrängen musste. Dass sich der Beschuldigte zeitweise vom Kerngeschehen räumlich distanziert hätte, ist nicht ersichtlich. In- dessen würde dies auch nichts ändern, da er nachweislich in weiten Teilen des Kerngeschehens Teil der Kundgebungsgruppe war. 12.3.3 Zur Einschätzung der Menschenansammlung als gewalttätige Demonstration und zum Teilnahmewillen Wie erwähnt bestreitet der Beschuldigte nicht, im Vorfeld der kurdischen Kundge- bung Kenntnis davon erhalten zu haben (pag. 21 Z. 42 ff., vgl. dazu auch C.________: pag. 96 Z. 64 ff.) und sich mit dem Ziel der Teilnahme nach Bern bzw. zum Helvetiaplatz begeben zu haben (als Grund für die Teilnahme nannten der Beschuldigte wie auch C.________ einen Gewaltakt gegen 180 Kurden in T.________(Ort), Türkei [pag. 21 Z. 38 ff.; pag. 181 Z. 12 ff.]). Entgegen der un- glaubhaften Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Menschenansammlung vor dem polizeilichen Einschreiten verlassen haben will (siehe Ziff. V.12.2 hiervor), befand er sich erwiesenermassen auch nach der unter Strafandrohung erfolgten Aufforderung der Polizei, die Ansammlung zu verlassen, und während den Aus- schreitungen (Werfen von Vierkanthölzern, Holzstöcken, gefüllten PET-Flaschen sowie weiteren Gegenständen) inmitten der Kundgebungsteilnehmer (siehe Ziff. V.12.3.2 hiervor). Gesamthaft erschien der Beschuldigte als Teil der kurdi- schen Kundgebungsgruppe und wollte auch als Teil der kundgegebenen Äusse- rungen wahrgenommen werden (pag. 38-44; siehe Ziff. V.12.2 hiervor). Auch wenn er selbst keine Gewalthandlungen vornahm, nahm er die physischen Gewaltaus- schreitungen gegenüber den Polizeikräften wahr und verblieb nichtsdestotrotz in der Kundgebungsgruppe. Spätestens im Zeitpunkt der Missachtung der polizeili- chen Abmahnung (inkl. Strafandrohung) bzw. der Ausschreitungen gegen die Poli- zei hat dem Beschuldigten klar sein müssen, dass seine Teilnahme an der Kund- gebung nicht rechtens sein konnte, womit sein entsprechender Einwand der vermu- teten Legalität an Bedeutung verliert. Gestützt auf die eindeutigen Foto- und Videoaufnahmen (siehe Ziff. V.12.2 sowie Ziff. V.12.3.2) und den unbestrittenen Sachverhalt ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte bewusst an der Demonstration teilnehmen wollte, diese als ge- walttätig erkannte und dennoch in ihr verblieb. 25 12.4 Beweisfazit Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist für die Kammer erstellt (pag. 49; siehe Ziff. V.11.1). VI. Rechtliche Würdigung 13. Anwendbares Recht 13.1 Allgemeine Grundlagen zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bes- ser gestellt ist (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 126 IV 5 E. 2.c S. 8, mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Be- ziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKENMEIER, in: Bas- ler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). 13.2 Subsumtion Die relevanten Tatbestände (Art. 260 und Art. 285 StGB) blieben grundsätzlich un- verändert. Die Tatbestandsmerkmale sind die gleichen, sodass die Gesetzesände- rung auf die rechtliche Würdigung von vornherein keine Auswirkungen hat. Die ge- setzlichen Bestimmungen von Art. 260 und Art. 285 StGB haben allerdings indirekt eine Veränderung erfahren, indem das Höchstmass der angedrohten Geldstrafe nach dem neuen Sanktionenrecht auf 180 Tagessätze beschränkt ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das neue Recht erweist sich auch hinsichtlich des Strafrahmens nicht als das mildere. Daher gelangt vorliegend das alte Recht – konkret das StGB 26 mit Stand 1. Januar 2015 (aStGB) – zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB e contra- rio). 14. Landfriedensbruch 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 18 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 221 f.) 14.2 Subsumtion Die an der Kundgebung teilnehmenden Personen (sie schwenkten Fahnen kurdi- scher Parteien und Organisationen, trugen vereinzelt Vierkanthölzer, Holzstöcke, PET-Falschen und weitere Gegenstände mit sich und waren mit Schirmmützen und Schals vermummt) begaben sich – als vereinte Macht erscheinend – vom Helvetia- platz über die Kirchenfeldbrücke in Richtung Casinoplatz. Unbeeindruckt von der mehrfachen polizeilichen Aufforderung, die Kundgebung aufzulösen, hielten Kund- gebungsteilnehmer vor dem Brückenkopf der Kirchenfeldbrücke, Seite Helvetia- platz, einen Sitzstreik ab (vgl. pag. 10). Weiter zeigten einzelne eine erhebliche Aggressionsbereitschaft, griffen die intervenierenden Polizeikräfte und ein Polizei- fahrzeug an. Die Kundgebung war geprägt von einer Grundstimmung, welche für die bestehende Friedensordnung bedrohlich erschien (vgl. dazu auch die General- staatsanwaltschaft: pag. 333). Sodann stand die Teilnahme an der Kundgebung ei- ner unbestimmten Anzahl beliebiger Personen offen, wofür das Hinzutreten des Beschuldigten zur sich bildenden bzw. bereits bestehenden Ansammlung sinnbild- lich war. In der Konsequenz handelte es sich bei der Kundgebung um eine öffentli- che Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB, die als vereinte Macht aggres- siv in Erscheinung trat und Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen ausüb- te. Indem sich der Beschuldigte mitten in diese Menschenansammlung begab, die Gewalttätigkeiten tolerierte und sich entgegen seiner Darstellung (vgl. exempla- risch: pag. 22 Z. 91 f., 114 f.) weder sachlich noch räumlich davon distanzierte, nahm er i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB an der öffentlichen Zusammenrottung teil. Durch sein Verhalten erfüllte er den objektiven Tatbestand des Landfriedens- bruchs. Obschon der Beschuldigte die aggressive, aufgeheizte Stimmung in der Mensche- nansammlung erkannte, verblieb er darin und zeigte keine Anstalten, sich von der Versammlung zu lösen. Damit entschied er sich bewusst, Teil einer gewaltbereiten Zusammenrottung zu sein. Entsprechend musste er mit von der Ansammlung aus- gehenden Gewaltakten rechnen (vgl. dazu auch die Generalstaatsanwaltschaft: pag. 334). Er befand sich unter den Kundgebungsteilnehmern, als Übergriffe und Ausschreitungen gegenüber Polizei und Sachen erfolgten. Damit tolerierte er diese im Sinne einer Zustimmung. Wenngleich er selbst keine Gewalt ausübte, erfüllte er 27 damit den subjektiven Tatbestand des Landfriedensbruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB. 14.3 Kein Verbotsirrtum Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2019 gab der Be- schuldigte zu Protokoll (pag. 176 Z. 14 ff.), am Brückenkopf, bevor er mit seiner Familie über die Brücke zum Helvetiaplatz gelangte, polizeilich kontrolliert worden zu sein. «Unsere Ausweise wurden dann kontrolliert und wir bekamen das O.K.[,] zu gehen. Wenn ich in diesem Zeitpunkt gewusst hätte, dass die Demo nicht bewil- ligt gewesen ist, wäre ich gar nicht dorthin gegangen. Die Polizei hat uns auch nicht darauf hingewiesen» (pag. 176 Z. 17 ff.). Damit beteuert der Beschuldigte im wei- testen Sinn, davon ausgegangen zu sein, sich der Gruppe habe anschliessen dür- fen. Er stellt damit sinngemäss in Abrede, dass ihm die Strafbarkeit seines Verhal- tens bewusst gewesen war. Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft (Art. 21 Abs. 1 aStGB). Ein solcher Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein unbesehen der Kenntnis des rechtmässigen Sachverhalts fehlt. Hingegen ist ein Verbotsirrtum bei einem unbestimmten Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, stets ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2018 E. 1.6.4). Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit setzt weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung voraus (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 21 StGB mit weiteren Hinweisen). Jedermann ist bekannt, dass man sich von gewalttätigen Ausschreitungen fernhal- ten resp. von gewaltbereiten Menschenansammlungen distanzieren sollte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 322 vom 20. Februar 2018 E. 12.5 sowie SK 19 203 + 204 vom 22. November 2019 E. III.9.5). Dass der Be- schuldigte die angetroffene Situation an der Kundgebung spätestens ab der polizei- lichen Abmahnung bzw. den Ausschreitungen am Brückenkopf der Kirchenfeldbrü- cke beim Helvetiaplatz nicht mehr als friedlich oder entspannt wahrnahm, sondern den Krawall, Lärm, das Geschrei (exemplarisch: pag. 22 Z. 121 und pag. 177 Z. 10) sowie das Gewaltpotential mitbekam, erachtet die Kammer als erstellt (siehe Ziff. V.12.3.2). Dem Beschuldigten war das Konfliktpotential der angetroffenen Si- tuation demnach bewusst. Unbesehen der von ihm wahrgenommenen Übergriffe und Ausschreitungen gegenüber den Polizeikräften sowie der Polizeipräsenz samt durchgeführter Personenkontrollen (pag. 176 Z. 15 ff.) begab sich der Beschuldigte im Bereich Helvetiaplatz/Kirchenfeldbrücke/Casinoplatz in die Kundgebung und verweilte für eine gewisse Dauer darin. Dass der Beschuldigte die polizeiliche Kon- trolle mit angeblicher Zutrittsgewährung als Legitimation für sein Handeln ins Feld führt, erachtet die Kammer als reine Schutzbehauptung. So stellt eine polizeiliche Kontrolle keinen Freipass für nachfolgende strafbare Handlungen dar. Daneben will der Beschuldigte bereits öfters an Kundgebungen gewesen sein (pag. 22 Z. 119), womit ihn die Ausschreitungen am 12. September 2015 hätten hellhörig stimmen müssen. Auch wenn der Beschuldigte die strafrechtliche Bedeutung und Tragweite seines Handelns nicht vollends erfasst haben sollte, verfügte er über das erforderli- 28 che Empfinden, etwas Unrechtes zu tun. Er befand sich daher nicht in einem Ver- botsirrtum, welcher den Schuldvorwurf entfallen liesse. 14.4 Zwischenfazit Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe gegeben sind, hat sich der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz (pag. 222 f.) – des Landfriedens- bruchs nach Art. 260 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. 15. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 aStGB 15.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer u.a. Beamte durch Ge- walt oder Drohung an einer innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegenden Amtshand- lung hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tät- lich angreift. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, macht sich jeder strafbar, der an der Zusammenrottung teilnimmt (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tat- bestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 223 ff.). 15.2 Subsumtion Bei den intervenierenden Polizeikräften der Kantonspolizei Bern handelte es sich offenkundig um Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 aStGB. Diese waren darum bemüht, die Kundgebung aufzulösen, das Gewaltpotential einzudämmen sowie allgemein Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Sie waren damit im Begriff, eine resp. mehrere Amtshandlungen auszuführen. Die Kundgebungsteilnehmer kamen der Aufforderung der Polizei, die Ansammlung aufzulösen, nicht nach. Sie bewarfen die Polizeikräfte mit Gegenständen und beeinträchtigten die Beamten mehrfach und durch aggressives, gewaltsames Einwirken an der reibungslosen Vornahme ihrer Amtshandlungen. Wie ausgeführt (siehe Ziff. VI.14.2), wurde die Tat von einem zu- sammengerotteten Haufen begangen. Der Beschuldigte beteiligte sich infolge sei- ner wissentlichen und willentlichen Anwesenheit an der eigentlichen Kundgebung als passiver Teilnehmer an der Tat. Damit liegt ein tatbestandsmässiges Verhalten i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB vor. 15.3 Kein Verbotsirrtum Unter Verweis auf die Ausführungen zum Verbotsirrtum beim Landfriedensbruch (siehe Ziff. VI.14.3 hiervor) verneint die Kammer auch hier das Vorliegen eines sol- chen. 15.4 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat sich entgegen der Vorinstanz (pag. 225 f.) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. 29 16. Konkurrenzen 16.1 Geschützte Rechtsgüter von Art. 260 und Art. 285 aStGB Der Tatbestand des Landfriedensbruchs bezweckt den Schutz des öffentlichen Friedens, konkret der bestehenden Friedensordnung und des Vertrauens der Be- völkerung in deren Bestand (FIOLKA, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 260 StGB). Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist demgegenüber das rei- bungslose Funktionieren der staatlichen Organe (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 1 zu vor Art. 285 StGB), mithin «l'autorité publique» (BGE 103 IV 241 E. I.2.a S. 246). Damit schützen die vorliegend relevanten Tatbestände unterschiedliche Rechts- güter. 16.2 Verhältnis zwischen Art. 260 und 285 aStGB Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Berufungsbegründung dezidiert und mit zahlreichen Hinweisen die Auffassung, dass zwischen Art. 260 und 285 aStGB echte Konkurrenz besteht (pag. 335). Der Beschuldige äusserte sich in seiner Stel- lungnahme zur Berufungsbegründung nicht dazu (pag. 346). Nach herrschender Lehre (FIOLKA, a.a.O., N. 45 zu Art. 260 StGB, mit Hinweisen) und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 108 IV 176 E. 3b S. 179; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2) besteht zwi- schen den beiden Tatbeständen allerdings auch dann echte Konkurrenz, wenn sich die anlässlich des Landfriedensbruchs verübte Gewalt ausschliesslich gegen Be- amte und ihr Material richtet. Dies mit der stringenten Begründung, eine in dieser Weise gegen Beamte gewalttätige öffentliche Zusammenrottung störe auch den öf- fentlichen Frieden und damit ein weiteres Rechtsgut, weshalb die Teilnahme an ei- ner Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 Abs. 1 aStGB durch die Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB allein nicht vollumfänglich erfasst werde (BGE 108 IV 176 E. 3b S. 179). 16.3 Subsumtion und Schuldsprüche Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten sowohl den Tatbestand des Landfrie- densbruchs als auch denjenigen der Gewalt und Drohung gegen Beamte erfüllt. Mit der Teilnahme an der öffentlichen Zusammenrottung störte er den öffentlichen Frieden. Gleichzeitig behinderte er das ordnungsgemässe Funktionieren der staat- lichen Organe. In Übereinstimmung mit ihrer bisherigen Praxis (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 322 vom 20. Februar 2018 E. 14; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 203 + 204 vom 22. November 2019 E. 11 sowie SK 19 202 vom 14. September 2020 E. 11) folgt die Kammer dem Bundes- gericht und der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft. Zwischen den bei- den Tatbeständen besteht – auch wenn sich die anlässlich des Landfriedensbruchs verübte Gewalt ausschliesslich gegen Beamte und deren Material richtete – echte Konkurrenz. Folglich hat sich der Beschuldigte sowohl des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 aStGB) als auch der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 2 30 Abs. 1 aStGB), beides begangen am 12. September 2015 in Bern, strafbar ge- macht. VII. Strafzumessung 17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 17.1 Art. 47 aStGB Art. 47 aStGB zufolge misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 121 IV 49 E. 2.bb S. 57; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). 17.2 Echte Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 aStGB dar (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 220). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die minder stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift resp. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Frei- heitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2 S. 100 f.). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der 31 Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; BGE 144 IV 313, mit Hinweisen; BGE 143 IV 145; BGE 142 IV 265). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatz- strafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemes- sen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzel- strafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 271 f., mit Hinweisen; BGE 144 IV 217). 17.3 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2. S. 67; 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115, mit Hin- weis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkre- ten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 2.2 S. 219). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Dabei ist zu un- terscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwers- te Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zu- satzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beur- teilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe an- gemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechts- kräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzu- ziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 271 f.). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräf- tiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 269 f.). 32 18. Strafrahmen und schwerste Straftat Sowohl Landfriedensbruch wie auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 260 Abs. 1 und Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Mit Blick auf die gesetzliche Strafandrohung handelt es sich beim Landfriedensbruch sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um abstrakt gleich schwere Delikte. Die Gewalthandlungen gegen Behörden und Beamte wurde im Rahmen einer Kundgebung/Gegenkundgebung, die von einer für die bestehende Friedensord- nung bedrohlichen Grundstimmung getragen war, begangen. Davon ging in zeitli- cher Hinsicht eine länger andauernde Bedrohung aus. Die Gewalthandlungen, die sich explizit gegen die Polizeikräfte richteten, dauerten dagegen jeweils nur kurz und standen nicht im Vordergrund. Sie waren gewaltsamer Ausdruck der Kundge- bungsteilnehmer, die sich gegen die Auflösung der Kundgebung zur Wehr setzten. Grössere Sachschäden und gravierende Körperverletzungen sind nicht aktenkun- dig. Vor diesem Hintergrund und insbesondere, weil der Beschuldigte selbst keine Gewalt gegen Polizeikräfte verübte, sondern lediglich an der Kundgebung teilnahm, ist vorliegend vom Landfriedensbruch als schwerster Straftat auszugehen. 19. Strafart Angesichts der geringen objektiven Tatschwere (siehe Ziff. VII.21.1 ff.) stellt die Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe die minder eingriffsstarke Sanktion und vorlie- gend angemessene Strafart dar. Da für beide Delikte eine Geldstrafe auszufällen sein wird, gilt es unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 20. Zusatzstrafenbildung und Methodik im vorliegenden Fall Die beiden vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden am 12. September 2015 begangen. Sie ereigneten sich damit vor den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 6. Oktober 2015, vom 23. Juni 2016, vom 19. Dezember 2016 so- wie vom 13. Dezember 2019, mit welchen der Beschuldigte je zu unbedingten Geldstrafen verurteilt wurde. Nachdem bereits im Zeitpunkt der Vorstrafe vom 6. Oktober 2015 eine Gesamtstrafe mit den beiden neu zu beurteilenden Delikten hätte gebildet werden sollen, ist die neue Strafe als Zusatzstrafe zur Geldstrafe vom 6. Oktober 2015 in Höhe von 120 Tagessätzen zu CHF 80.00 auszufällen (Art. 49 Abs. 2 aStGB, pag. 306 f.). Wie sich zeigen wird, ist die Grundstrafe vorlie- gend die schwerste Straftat. Der Beschuldigte wird wegen Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte schuldig erklärt. Damit liegt Deliktsmehrheit vor und es ist zunächst die Strafe für den Landfriedensbruch als schwereres Delikt festzule- gen. Anschliessend ist die Einzelstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte zu bestimmen und aufgrund der Gleichartigkeit eine Gesamtstrafe zu bilden. Sodann ist die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von dieser hypo- thetischen Gesamtstrafe ist letztlich die mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2015 rechtskräftig beurteilte Grundstrafe (wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Art. 117 Abs. 2 Bundesgesetz über die Auslän- 33 derinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20], vgl. pag. 306) abzu- ziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 528 f.). 21. Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Landfriedensbruch 21.1 Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Juli 2015) sehen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem ein Täter, der an einer Demonstration teilnimmt, an welcher randaliert wird und Sachschäden entstehen (in die Brüche gegangene Schaufenster, Sprayereien etc.) und deren Gefährdungspotential er durch eigenes aggressives Verhalten schürt, eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 51 VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2015). Der Tatbestand des Landfriedensbruchs bezweckt wie erwähnt den Schutz des öf- fentlichen Friedens, konkret der bestehenden Friedensordnung und des Vertrauens der Bevölkerung in deren Bestand (FIOLKA, a.a.O., N. 5 zu Art. 260 StGB). Die Ausschreitungen verliefen im vorliegenden Fall relativ harmlos. Soweit aktenkun- dig, kam es weder zu schwerwiegenden Körperverletzungen noch zu grösseren Sachschäden. Hingegen zogen sich die Ausschreitungen über mehrere Stunden hin und trugen sich an einem verkehrstechnisch zentralen, zentrumsnahen Ge- bietsabschnitt (Helvetiaplatz, Kirchenfeldbrücke, Casinoplatz) zu. Damit wurden die Friedensordnung und das Vertrauen der Bevölkerung in deren Bestand nicht uner- heblich tangiert. Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung gilt es zu beachten, dass der Be- schuldigte als Mitläufer agierte. Weder wendete er selbst Gewalt an noch nahm er eine führende Rolle ein. Vielmehr verhielt er sich in Übereinstimmung mit der Ge- neralstaatsanwaltschaft (pag. 336) grundsätzlich passiv. Er unterstützte lediglich die aktiven, sich durch Gewaltanwendung exponierenden Täter, indem er diesen durch seine Anwesenheit erleichterte, im Schutz der Masse Straftaten i.S.v. Art. 260 aStGB zu begehen, sie durch seine Gegenwart in ihrem Tun bestärkte oder zumindest ermutigte. Eine erhöhte kriminelle Energie oder eine ausgeprägte Verwerflichkeit seines Handelns ist vor diesem Hintergrund dagegen zu verneinen. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu bezeichnen. Eine Strafe von 40 Ta- gessätzen Geldstrafe scheint hierfür angemessen. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte will infolge einer in T.________(Ort) (Türkei) gegen Kurden ge- richteten, von der Regierung P.________ ausgehenden Gewalttat (pag. 21) und damit aus Solidarität zu seinen kurdischen Landsleuten an der Kundgebung teilge- nommen haben. Obschon der Beschuldigte selbst keine Neigung zur Gewaltausü- bung erkennen liess, musste ihm klar sein, dass die Kundgebung keinen friedlichen Verlauf nehmen würde. Seine Beweggründe wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte nahm sodann freiwillig an der nicht bewilligten Demonstration teil. Es stand ihm frei, sich an die Kundgebung zu begeben, in dieser zu verbleiben 34 oder diese jederzeit und gefahrlos zu verlassen. Die Tat wäre ohne Weiteres ver- meidbar gewesen. Insgesamt sind keine den Beschuldigten entlastenden Faktoren ersichtlich. Es bleibt damit bei einer Strafe von 40 Tagessätzen. 21.3 Zwischenfazit Angesichts des gesamthaft als leicht zu bezeichnenden Tatverschuldens hat sich die Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens zu bewegen. Gemes- sen am Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien ist das Tatverschulden vorlie- gend geringer. Insbesondere hat der Beschuldigte das Gefährdungspotential wie erwähnt nicht durch eigenes aggressives Verhalten geschürt. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 22. Asperation für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte 22.1 Objektive und subjektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem sich ein Täter gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er einem Polizisten (ohne diesen zu verletzen) einen Ellenbogen in die Magengegend rammt, 20 Strafeinhei- ten (S. 51 VBRS-Richtlinien, Stand 1. Juli 2015). Zu verweisen ist vorab auf das soeben Ausgeführte (siehe Ziff. VII.21 hiervor). Wie aufgezeigt gingen die Gewalttätigkeiten von mehreren Personen aus und richteten sich gegen die Polizeikräfte, wobei mindestens ein Polizist verletzt wurde. Weiter wurde ein Polizeiauto beschädigt. Die Kundgebungsteilnehmer behinderten die Po- lizei wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg in ihrer Amtsausübung. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte selber die Polizeikräfte nicht durch eigenes gewalttätiges Verhalten an der Erfüllung der ihnen übertragenen staatli- chen Aufgaben hinderte und keine übermässig kriminelle Energie offenbarte. Seine dortige Anwesenheit wirkte sich indessen beeinträchtigend auf den reibungslosen Ablauf der Amtshandlung aus. Mit anderen Worten unterstützte er die Kundgebung mit seinem passiven Verhalten. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, das in seiner Gesamtheit jenem des Referenzsachverhalts der VBRS- Richtlinien entspricht. 22.2 Zwischenfazit Für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte erachtet die Kammer isoliert betrachtet eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Der enge zeitliche, räumliche und sachliche Zusammenhang zwischen den Schuld- sprüchen wegen Landfriedensbruch sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Be- amte rechtfertigt einen vergleichsweise tiefen Asperationsfaktor. Von den als Ein- zelstrafe angemessen erachteten 20 Tagessätzen berücksichtigt die Kammer as- perierend 10 Tagessätze. Damit resultiert eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen. 35 23. Täterkomponenten Der Beschuldigte wurde vor den hier zu beurteilenden Taten bereits viermal verur- teilt, wobei drei Vorstrafen mit unbedingten Geldstrafen sanktioniert wurden (vgl. pag. 306 ff.). Auch wenn die Vorstrafen nicht einschlägig sind, sind die stetigen Wi- derhandlungen gegen die Rechtsordnung straferhöhend zu gewichten. Die letzte Verurteilung des Beschuldigten datiert vom 13. Dezember 2019, womit Delinquenz während laufendem Verfahren vorliegt. Er ist in der Türkei aufgewachsen, will dort neun Schuljahre absolviert, von 1991-1999 in Deutschland gelebt und dort die Q.________(Lehre) gemacht haben. Nach seiner Rückkehr in die Türkei zufolge politischer Probleme sei er im Mai 2001 in die Schweiz gekommen (pag. 20; pag. 178 Z. 31 ff.). Gegenwärtig arbeitet der Beschuldigte als Q.________(Beruf) (pag. 20). Damit erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'400.00 (in- kl. 13. Monatslohn). Seine Frau erzielt ein solches von CHF 3'800.00 (pag. 302). Der Beschuldigte verfügt weiter über eine Liegenschaft in X.________(Ort). Er lebt mithin in stabilen beruflichen und finanziellen Verhältnissen. Mit seiner Frau ist er nach islamischem Recht verheiratet, sie haben eine Tochter im Alter von 17 Jahren (pag. 20; pag. 178 Z. 34 ff.; pag. 182 Z. 24 ff.). Der Y.________(Person) ist im Ok- tober 2019 verstorben (pag. 299). Insgesamt wirken sich das Vorleben und das Verhalten nach der Tat straferhöhend aus. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Der Be- schuldigte antwortete zwar jeweils auf die gestellten Fragen, zum Kerngeschehen waren seine Aussagen jedoch widersprüchlich. Er versuchte, sein Verhalten zu ba- gatellisieren und wies jegliche Schuld von sich (siehe Ziff. V.12.3.2 hiervor). Ein Geständnisrabatt steht vor diesem Hintergrund nicht zur Diskussion. Ebensowenig wirkt sich das Aussageverhalten des Beschuldigten allerdings straferhöhend aus. Schliesslich fällt auch die Strafempfindlichkeit durchschnittlich und damit neutral aus. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Gesamthaft er- weist sich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für den Landfriedensbruch sowie für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als angemessen. 24. Zusatzstrafe Wie dargelegt (siehe Ziff. VII.20 hiervor) ist die Grundstrafe gemäss Strafbefehl vom 6. Oktober 2015 (120 Tagessätze Geldstrafe für die wiederholte Beschäfti- gung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung [Art. 117 Abs. 2 AuG]) angemessen um die Geldstrafe für den Landfriedensbruch und die Drohung gegen Behörden und Beamte (60 Tagessätze Geldstrafe) zu erhöhen. Die Kammer erach- tet eine hypothetische Gesamtstrafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe vorliegend als angemessen. Nach Abzug der bereits rechtskräftigen Grundstrafe resultiert daraus eine Zusatzstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe für den Landfriedens- bruch und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, zu welcher der Beschuldigte zu verurteilen ist. 36 25. Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00 (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte führt die Q.________(Tätigkeit) in X.________(Ort) (pag. 20) und erzielt wie erwähnt ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 4'400.00, seine Frau ein solches von CHF 3'800.00. Weiter verfügt der Be- schuldigte über CHF 500'000.00 Hypothekarschulden sowie CHF 45'000.00 an Schulden anderer Art (pag. 302 f.). Die Lebenshaltungskosten des Beschuldigten rechtfertigen einen Pauschalabzug von 20 %. Mit Verweis auf das beiliegende Berechnungsformular Tagessatz resul- tiert eine Tagessatzhöhe von CHF 90.00. Der Beschuldigte ist demnach zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 4'500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Oktober 2015, zu verurteilen. 26. Unbedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Bei guter Legal- prognose besteht von Gesetzes wegen grundsätzlich ein Anspruch auf Strafaus- setzung (vgl. TRECHSEL/PIETH, a.a.O. N. 7 zu Art. 42 StGB). Für die Gewährung der Strafaussetzung genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979 Ziff. 213.142; vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte (wie Vorleben und Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung) vorzunehmen. Dabei ist es unzulässig, unter den nach Art. 42 Abs. 1 aStGB zu berücksichtigen- den Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f., 134 IV 1 E. 4. S. 5 ff.; vgl. ausführlich: SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 46 ff. zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte führt mit seiner Familie ein normales Leben und gilt als beruflich wie auch finanziell stabil. Im Strafverfahren zeigte er sich indessen wenig koopera- tiv und einsichtig. Weiter weist er etliche – wie erwähnt nicht einschlägige – Vor- strafen vor. Insbesondere bezüglich des Verbots der Beschäftigung von Auslände- rinnen und Ausländern ohne Bewilligung scheint er sich um die schweizerische Rechtsordnung zu foutieren (vgl. Strafregisterauszug, pag. 305 ff.). Dies, obschon ihm als Q.________(Tätigkeit) auch eine gewisse Vorbildfunktion zukommt. Die 37 Vorstrafen wurden grösstenteils unbedingt ausgesprochen oder deren bedingter Vollzug musste widerrufen werden. Sodann liegt Delinquenz während laufendem Strafverfahren vor. Die zahlreichen unbedingten Geldstrafen (vgl. pag. 305 ff.) scheinen den Beschuldigten nicht zu beeindrucken. Unter diesen Umständen muss dem Beschuldigten eine schlechte Prognose gestellt werden und die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 90.00 ist unbedingt auszusprechen. 27. Konkrete Strafe Der Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend insgesamt CHF 4'500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Oktober 2015 verurteilt. VIII. Kosten und Entschädigung 28. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 1'650.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzu- erlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterlie- gen beurteilt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der rechtsmittelführen- den Partei (BGE 123 V 156 E. 3.c S. 158). Bei teilweisem Obsiegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen resp. abgewiesenen Anträ- ge der beschuldigten Person und dem Staat überbunden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 428 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO trägt die Beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Indessen hat die verurteilte beschuldigte Person nur diejenigen Ver- fahrenskosten nicht zu tragen, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig oder fehlerhaft waren. Das ist bspw. dann der Fall, wenn aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zusätzlicher Auf- wand entstanden ist (DOMEISEN, a.a.O., N. 15 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch vom Vorwurf des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (pag. 343). Bei diesem Verfahrensausgang wird er grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend bilden jedoch insbesondere die erwähnten Foto- und Videoaufnahmen auf dem USB-Stick «Z.________», welcher erst im oberinstanzlichen Verfahren zu den Akten erkannt worden ist, ausschlaggebende Beweisgrundlage für die oberin- stanzlichen Schuldsprüche. Die Kammer geht davon aus, dass die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig gesprochen hätte, wenn die Staatsanwaltschaft den USB- Stick bereits ihr eingereicht hätte. Darum ist es sachgerecht, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO; Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Dekret betref- 38 fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BGS 161.12]). 29. (Keine) Entschädigung Entgegen der Verteidigung erwuchs die erstinstanzlich gesprochene Entschädi- gung für die private Verteidigung des Beschuldigten nicht in Rechtskraft (vgl. pag. 342; siehe Ziff. I.6 hiervor). Aufgrund der Verurteilung resp. des Unterlie- gens vor oberer Instanz stehen dem Beschuldigten keine Entschädigungsan- sprüche zu (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario). 30. Amtliche Entschädigung Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Hono- rarnote vom 1. September 2020 einen Stundenaufwand von 13.50 Stunden zu CHF 200.00 sowie Auslagen (Porti, Telefone, Fotokopien) von CHF 179.00, insge- samt betragend CHF 2'879.00 bzw. CHF 3’100.70 (inkl. MWST von CHF 221.70), für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten geltend (pag. 358 f.). Das volle Honorar beträgt somit CHF 3'827.70 (inkl. MWST von CHF 273.70). Dieser Aufwand erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand für das vor oberer Instanz neu übernommene Mandat, die Bedeutung der Streitsache und den Umfang an Foto- und Videodateien (vgl. insbesondere pag. 241) berück- sichtigend angemessen. Die amtliche Entschädigung wird gestützt auf diese Anga- ben bestimmt (vgl. Tabelle in Ziff. III. des Urteilsdispositivs). Vor dem Hintergrund der Gehörsverletzung und in Analogie zu den Verfahrenskostenfolgen (siehe Ziff. I.4.2 sowie Ziff. VIII.29 hiervor) entfällt die Rückerstattungspflicht des Beschul- digten für die Kosten der amtlichen Verteidigung und deren volles Honorar entfällt. IX. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 39 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Mai 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern, infolge Verjährung und ohne Ausrichtung einer Entschä- digung oder Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Landfriedensbruchs, begangen am 12. September 2015 in Bern; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. Sep- tember 2015 in Bern; und in Anwendung der Artikel 34, 42, 47, 49 Abs. 1 + 2, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1 + 3 Bst. a, 428 Abs. 1 + 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend total CHF 4'500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Oktober 2015. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘650.00. III. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Für- sprecher B.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird wie folgt bestimmt: 40 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.50 200.00 CHF 2’700.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 179.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’879.00 CHF 221.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’100.70 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die notwendige amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'100.70. Die Rückzahlungspflicht für A.________ entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN 15 558587 79) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (fedpol; Dispositiv und Urteilsbegründung; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) - dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist resp. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV; nur Dispositiv; nach Ablauf der Rechts- mittelfrist zusammen mit der Rechtskraftbescheinigung oder dem Hinweis, dass Beschwerde erhoben wurde) 41 Bern, 19. Januar 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Gerber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 42