1. Das Verfahren wird aufgrund des Todes des Beschuldigten eingestellt. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘100.00 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: