12. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde das Verfahren eingestellt (siehe oben, E. 9) und die Kosten dem Staat auferlegt (siehe oben, E. 10), weshalb dem Strafkläger angesichts der nicht erfüllten Bedingungen keine Entschädigung zuzusprechen ist. 3 Die 2. Strafkammer beschliesst: