Dies scheint angemessen. Die Kammer setzt das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 1‘121.80 fest (inklusive Auslagen und MWST). Eine Nachzahlungs- oder Rückerstattungspflicht des Beschuldigten besteht nicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).