11. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde in erster Instanz für den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrensteil auf CHF 5‘439.65 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt (pag. 18‘188 ff.; demgegenüber wurden 7/8 des gesamten Aufwandes im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahrensteil entschädigt, pag. 18‘003, 18‘126, 18‘128). Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 5 Stunden und Auslagen von CHF 41.60 geltend (pag. 19‘802 ff.). Dies scheint angemessen.