10. Stirbt die beschuldigte Person während des Strafverfahrens, können die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden. Sind die Voraussetzungen für die Kostenauflage an einen anderen (privaten) Verfahrensbeteiligten nicht erfüllt, so hat sie der Staat zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4; Art. 423 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘100.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. c Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]), gehen damit zu Lasten des Kantons Bern.