9. Vorliegend verstarb der Beschuldigte am 3. März 2019 (pag. 19‘791), nachdem er zuvor am 30. Januar 2019 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erklärt hatte (pag. 19‘781). Das Verfahren ist daher in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einzustellen. III. Kosten und Entschädigung