2 7. Mit Stellungnahme vom 26. März 2019 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ den Antrag, die Verfahrenskosten seien nicht dem Beschuldigten oder dessen Erbmasse aufzuerlegen und reichte zugleich seine Kostennote zu den Akten (pag. 19‘801 ff.). II. Formelles 8. Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1 mit Hinweisen).